KG Berlin, Az: 22 U 6/15
Urteil vom 06.08.2015
Ein dem Geschädigten anrechenbares Mitverschulden kommt nicht allein deshalb in Betracht, weil er das Unfallfahrzeug veräußert, ohne zuvor ein Restwertangebot des Haftpflichtversicherers des Unfallgegners abzuwarten.
Auf die Berufung des Klägers wird das am 11. Dezember 2014 verkündete Urteil der Zivilkammer 43 des Landgerichts Berlin – 43 O 94/14 – teilweise geändert:
1. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger weitere 3.022,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. März 2014 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger weitere 71,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. März 2014 zu zahlen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges hat die Beklagte zu tragen; die Kosten des zweiten Rechtzuges haben der Kläger zu 12 % und die Beklagte zu 88 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Von der Darstellung des Sachverhaltes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.
Dem Kläger steht aus dem Verkehrsunfall vom 10. Januar 2014 gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners über den von dem Landgericht zugesprochenen Betrag hinaus gemäß §§ 823 Abs. 1, 249 ff. BGB; §§ 7, 11, 17 StVG; § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 4 VVG ein Anspruch auf Zahlung weiterer 3.022,42 € zu, weil das Landgericht zu Unrecht angenommen hat, der Kläger hätte das später von der Beklagten eingeholte höhere Restwertangebot abwarten müssen und nicht zuvor das Unfallfahrzeug verkaufen dürfen.
1. Bei der konkreten Abrechnung ist der tatsächliche Schaden, also der realisierte Restwert maßgeblich, der insoweit als Beleg des zurechenbaren Schadens insbesondere dann genügt, wenn dieser – wie hier – dem von einem Gutachter ermittelten Wert entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 – VI ZR 205/08 – NJW 2009, 1265 [12]; BGH, Urteil vom 6. März 2007 – VI ZR 120/06 – NJW 2007, 1674 [10 f.]; BGH, Urteil vom 30. Mai[…]