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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kfz-Kaskoversicherung – Vorläufiger Deckungsschutz  – elektronische Versicherungsbestätigung

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KG Berlin – Az.: 6 U 64/12 – Urteil vom 11.02.2014

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 44 des Landgerichts Berlin vom 12. März 2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, wobei der Streithelfer die durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen hat.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von Stokkete /Shutterstock.com

Die Klägerin begehrt von der Beklagten aus einem behaupteten Versicherungsvertrag mit dem Inhalt einer vorläufigen Deckung in der Kaskoversicherung die Zahlung der vereinbarten Versicherungsleistung an die Leasinggeberin wegen eines streitigen Diebstahls des von ihr geleasten Fahrzeugs.

Zwischen den Parteien ist streitig, ob eine vorläufige Deckungszusage für die Kaskoversicherung von der Beklagten beziehungsweise vom Streithelfer der Klägerin in einer der Beklagten zurechenbaren Weise erteilt wurde.

 

Die Klägerin war Leasingnehmerin des Pkw Porsche Cayenne GTS mit dem amtlichen Kennzeichen … . Sie erhielt das Fahrzeug am 19. November 2009.

Bereits am 5. November 2009 hatte der Streithelfer, der als Versicherungsmakler bei der Firma … Dienstleistungsagentur & … Finanz- und Versicherungsmakler tätig ist (Bl. I/3 d. A.), mit einer Software der Beklagten, die er genutzt hat, eine elektronische Versicherungsbestätigung mit der Nummer V… bei dieser abgerufen. Mit dem eingegebenen Datensatz, der am 5. November 2009 bei der Zulassungsstelle eingegangen ist (K 3 = Bl. I/ 30 d. A.), ist das Fahrzeug zum Straßenverkehr zugelassen worden. Das Bestehen einer vorläufigen Deckungszusage ab diesem Zeitpunkt für die Kfz- Haftpflichtversicherung ist zwischen den Parteien unstreitig.

Die Klägerin hat bei ihrer Anhörung vor dem Landgericht – entgegen ihrem vorherigen Vortrag (Bl. I/3, 72 d. A.) – angegeben, dass die Gespräche über die Versicherung […]


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