Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Neuwagenkaufvertrag: Rücktritt (Wandlung) bei einem „Zitronenauto“ – Montagsauto

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

OLG Köln, Az.: 12 U 151/91

Urteil vom 16.01.1992
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Symbolfoto: Yastremska/Bigstock

1. Das Landgericht hat zu Recht die Voraussetzungen einer Wandelung des zwischen den Parteien am 26.7.1989 abgeschlossenen Kaufvertrages bejaht und die Beklagte als Verkäuferin gemäß §§ 346, 467, 465, 462, 459 Abs. 1 ZPO zur Rückzahlung des Kaufpreises verurteilt. Die in Ziffer VII 2 der AGB der Beklagten vorgesehene Beschränkung der Gewährleistungsansprüche des Käufers aus §§ 459 ff. BGB auf ein Nachbesserungsrecht steht dem Wandelungsanspruch der Klägerin nicht entgegen, wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil verwiesen, denen sich der Senat anschließt (§ 543 Abs. 1 ZPO).

2. Die Angriffe der Berufung gegen die rechtliche Deduktion im angefochtenen Urteil vermögen nicht zu überzeugen. Selbst wenn man den – vom Sachvortrag der Klägerin abweichenden – Tatsachenvortrag der Beklagten zu Art und Umfang der Mängel des verkauften Fahrzeuges und zur Anzahl der Werkstattbesuche der Klägerin zugrundelegt, hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht die Voraussetzungen von Ziffer VII 4 der AGB der Beklagten angenommen, wonach die Klägerin zur Geltendmachung des Wandelungsanspruchs (wieder) berechtigt ist, wenn „für den Käufer weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind“, also die primär maßgebliche Nachbesserung im Sinne von § 11 Nr. 1Oa AGB fehlgeschlagen ist.

a) Weitere Nachbesserungsversuche sind dem Käufer in diesem Sinne unzumutbar, wenn die Vertrauensgrundlage zum Verkäufer entfallen ist. Weist ein Neuwagen ein ganzes Mängelpaket auf („Zitronenauto“, „Montagswagen“), so ist eine Nachbesserung von vornherein unzumutbar, sofern es sich nicht nur um eine Summe jeweils ganz geringfügiger Mängel handelt (Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 6. Aufl., § 11 Nr. 10b Rdn. 45 m.w.N.; Reinking/Eggert, Der


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv