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WEG-Verwalterin – Pflicht zur Auskunftserteilung

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LG Saarbrücken
Az.: 5 S 16/09
Urteil vom 16.12.2009

1. Die Klage wird unter Aufhebung des am 11.02.2009 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Saarbrücken (Az.: 1WEG C 24/08) abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten beider Instanzen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
4. Der Streitwert beider Instanzen wird auf jeweils 10.000,– Euro festgesetzt.

Gründe
A
Die Klägerin war bis zum 31. März 2007 Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft … in ….
Der Beklagte ist Mitglied dieser Wohnungseigentümergemeinschaft.
In einem vorangegangenen Verfahren des Amtsgerichts Saarbrücken (Az.: 1WEG II 24/04) hat sich die Klägerin gegenüber dem Beklagten durch gerichtlichen Vergleich vom 29.03.2004 verpflichtet, Auskunft über Wohngeldschulden bei der Wohnungseigentümergemeinschaft … sowie darüber zu erteilen, welche Maßnahmen die Klägerin jährlich ergriffen hat, um die anfallenden Wohngeldschulden beizutreiben.
Die Klägerin hat die zugesagte Auskunft nicht erteilt.
Auf Antrag des Beklagten ist durch Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 25.02.2005 gegen die Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 4.000,– Euro verhängt worden, das die Klägerin auch gezahlt hat.
Das Amtsgericht Saarbrücken hat durch Beschluss vom 09.11.2006 auf Antrag des Beklagten erneut ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,– Euro festgesetzt und die Vollstreckung durch Beschlüsse vom 05.02.2007 und vom 04.12.2007 wegen Krankheit des Geschäftsführers der Klägerin einstweilen eingestellt.
Die Klägerin hat Vollstreckungsabwehrklage erhoben, mit der sie die Auffassung vertreten hat, die Voraussetzungen des § 888 ZPO seien nicht mehr gegeben.
Ihrer Ansicht nach könne die Auskunft durch die ab dem 1. April 2007 bestellte und tätige Verwalterin der WEG, die …, …, …, erteilt werden.
Sie hat behauptet, der neuen Verwalterin seien alle zur Auskunftserteilung erforderlichen Unterlagen der Wohnungseigentümergemeinschaft übergeben worden. Andere Erkenntnisse als diejenigen, die sich aus den Unterlagen ergäben, habe die Klägerin nicht.
Die Klägerin hat b[…]


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