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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebsbedingte Kündigung – unternehmerische Entscheidung

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ArbG Hagen (Westfalen) – Az.: 2 Ca 1775/19 – Urteil vom 16.03.2020

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 29.08.2019 aufgelöst werden wird.

2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Art, Dauer sowie Führung und Leistung erstreckt.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 20 % und die Beklagte zu 80 %.

4. Der Urteilsstreitwert wird auf 16.800,00 Euro, der Gebührenstreitwert wird auf 21.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen, betriebsbedingten Kündigung sowie die Pflicht zur Erteilung eines Zwischenzeugnisses.

Der 1957 geborene, verheiratete Kläger (mit 2 nicht mehr zum Unterhalt verpflichtenden Kindern) ist seit dem 16.03.1994 bei der Beklagten zuletzt als Einrichter im Komponentenbau – Schweißhalle, beschäftigt. Er erzielt eine durchschnittliche Vergütung in Höhe von 4.200,00 Euro brutto monatlich.

Die Beklagte ist ein Zulieferungsbetrieb/Entwicklungslieferant für Automobilhersteller. Sie beschäftigte bisher etwa 460 Arbeitnehmer. Ein Betriebsrat ist gewählt.

Ab Herbst 2018 verhandelten die Betriebsparteien erstmalig über den Abschluss eines Interessenausgleichs und Sozialplans betreffend den seitens der Beklagten geplanten Abbau zahlreicher Stellen.

Am 29.01.2019 kündigte die Beklagte mehr als 200 Arbeitnehmern, die ganz überwiegend eine Kündigungsschutzklage erhoben haben. Es folgten Kündigungen der Schwerbehinderten oder sonstigen Arbeitnehmern mit Sonderkündigungsschutz. Auch der Kläger dieses Verfahrens führte gegen die ihn betreffende Kündigung vom 29.01.2019 unter dem Aktenzeichen 2 Ca 338/19 erfolgreich eine entsprechende Klage, das LAG Hamm hat zum Aktenzeichen 3 Sa 1445/19 die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt und die Revision nicht zugelassen.

Mit Schreiben vom 29.08.2019 sprach die Beklagte nahezu allen Arbeitnehmern der „ersten Welle“ erneut aus denselben Gründen der ersten Kündigung vorsorglich Folgekündigungen aus; gegen die ihn betreffende Beendigung wendet sich der Kläger mit der vorliegenden, am 03.09.2019 beim ArbG Hagen eingegangenen Klage.

Der Kläger bestreitet wie auch schon im Vorverfahren pauschal nahezu sämtliche Ausführungen der Beklagten. Daneben bestreitet er aber auch konkret das Vorliegen einer unternehmerischen Entscheidung, den Wegfall seines Beschäftigungsbedarfs sowie die ordnungsgemäße Sozialauswahl, da er jedenfall[…]


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