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Rechtsanwälte Kotz GbR

WEG – Veräußerung von Teilflächen

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Kammergericht Berlin
Az: 1 W 479/11; 1 W 480/11
Beschluss vom 25.10.2011

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, im Grundbuch von Pankow auf den Blättern … und …… bis …… jeweils eine Eigentumsübertragungsvormerkung für den Beteiligten zu 3. für die in der Bewilligung vom 25. August 2010 (UR-Nr. ………. des Notars …………..) näher bezeichneten Teilflächen und Flurstücke einzutragen.

Gründe
I. Die Beteiligten zu 1 sind die eingetragenen Wohnungseigentümer der Wohnungseigentumsanlage …………………………………………………., die Beteiligte zu 2 außerdem die Eigentümerin des benachbarten Grundstücks. In notarieller Urkunde vom 25. August 2010 (UR-Nr. ………. des Notars …………..) zu § 1 teilten die Beteiligten zu 1 das in den Wohnungsgrundbüchern jeweils zu den Miteigentumsanteilen gebuchte Grundstück in die Flurstücke ……………… sowie näher bezeichnete, bisher katastermäßig unvermessene Trennstücke aus den Flurstücken ………. und …. einerseits und den übrigen Bestand andererseits. Sie beantragten und bewilligten, die vorgenannten Teilflächen und die Flurstücke ……………… („Kaufgegenstand 1“) als ein neues selbständiges Grundstück im Grundbuch zu buchen. Sie beantragten und bewilligten ferner vorsorglich, die Aufteilung in Wohnungs- und Teileigentumsrechte bezüglich des Kaufgegenstands 1 aufzuheben. Gemäß § 6 der Urkunde vom 25. August 2010 verkauften die Beteiligten zu 1 den Kaufgegenstand 1 und die Beteiligte zu 2 ihr Grundstück an den Beteiligten zu 3. Gemäß § 11 derselben Urkunde bewilligten die Verkäufer, zugunsten des Beteiligten zu 3 in Abteilung II der Grundbücher je eine Eigentumserwerbsvormerkung einzutragen.
Nach der Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft befinden sich Sondereigentumsrechte in den Häusern ……………….. . Laut Aufteilungsplan liegen die Häuser ……………. im Bereich des Kaufgegenstands 1.
Auf den Antrag sämtlicher Beteiligten vom 28. Dezember 2010 auf Eintragung der Eigentumserwerbsvormerkungen wies das Grundbuchamt mit Verfügungen vom 15. Februar 2011 und 24. März 2011 darauf hin, dass die beantragte Vormerkung nicht eintragungsfähig sei, weil die Teilung des Grundstücks wegen § 1 Abs. 4 W[…]


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