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Rechtsanwälte Kotz GbR

Teilkaskoversicherungsvertrag – Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer

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AG Dortmund – Az.: 435 C 4124/11 – Urteil vom 25.07.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Tatbestand entfällt gem. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Teilkaskoversicherungsvertrages i.V.m. § 13 Abs. 4 b AKB.

Nach dieser Klausel wird Mehrwertsteuer nur ersetzt, wenn der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Versicherungsnehmer diese tatsächlich bezahlt hat.

Mehrwertsteuer kann anfallen bei der Reparatur und auch dem Erwerb eines Ersatzwagens, wenn das beschädigte KFZ nicht oder nur teilrepariert verkauft und bei der Neuanschaffung Mehrwertsteuer anfällt. Bei der erwähnten Schadensbeseitigung, also auch bei einem Ersatzkauf, muss tatsächlich Mehrwertsteuer für den Versicherungsnehmer angefallen sein (Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 28 Aufl. 2010 AKB 2008 Rdnr. 26). Voraussetzung ist allerdings, dass eine Schadensbeseitigung stattgefunden hat, d.h. die Mehrwertsteuer muss im Zuge der Schadensbeseitigung angefallen sein und bei dem Versicherungsnehmer zu einer wirtschaftlichen Belastung geführt haben (Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, 3. Auflage 2009 A.2 Rdnr. 135).

Das Gericht vermag hier nicht festzustellen, dass der Kläger im Zuge der Schadensbeseitigung mit Mehrwertsteuer belastet worden ist. Unstreitig ist der Hagelschaden am 26.07.2008 eingetreten. Das Neufahrzeug hat der Kläger mit Mehrwertsteuer am 03.12.2010 gekauft und damit ca. 2 ½ Jahre nach Schadenseintritt.

Aufgrund des Zeitablaufs lässt sich nicht sicher festzustellen, dass damit die Ersatzbeschaffung „im Zuge der Schadensbeseitigung“ vorgenommen worden ist. Dies gilt auch dann, wenn der Kläger wegen des Hagelschadens einen Minderpreis für sein altes Fahrzeug erhalten hat. Wenn der Kläger sein geschädigtes Fahrzeug 2 ½ Jahre unrepariert nutzt, ist davon auszugehen, dass er den Zustand als solchen akzeptiert hat.

Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Kaufentschluss nicht vorrangig aus Gründen der Ersatzbeschaffung erfolgt ist, sondern aus anderen Erwägungen, wie etwa dem Alter, der Fahrleistung und dem Modell des Fahrzeugs. Der fehlende Nachweis der Ersatzbeschaffung „im Zuge“ der Schadenbeseitigung geht zu Lasten des Klägers.

Folglich war die Klage abzuweisen.

Nebenentscheidungen: §§ 708 Ziff. 11, 711, 713 ZPO.[…]


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