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Rechtsanwälte Kotz GbR

WEG-Anlage – Verbot von Kampfhunden

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Kammergericht Berlin
Az.: 24 W 38/03
Beschluss vom 23.06.2003
Vorinstanzen:
Amtsgericht Spandau, Az.: 70 II 104/00
Landgericht Berlin, Az.: 85 T 28/02

In der Wohnungseigentumssache hat der 24. Zivilsenat des Kammergerichts auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 6. September 2002 – 85 T 28/02 WEG – am 23.Juni 2003 beschlossen:
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten dritter Instanz zu tragen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:
I.
Die Beteiligten zu I. und II. bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft der im Rubrum bezeichneten Wohnanlage. Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Einheit Nr. 58.
Die Gemeinschaft beschloss in der Eigentümerversammlung vom 17. September 1998 zu TOP 2.8 eine Hausordnung. Gemäß Nr. 2.16 dieser Hausordnung dürfen Kampfhunde nicht in der Wohnungseigentumsanlage gehalten werden. Dieser Beschluss ist bestandskräftig.
Seit dem Juni 1999 hält die Antragstellerin einen vielrassigen Terrier. In der Eigentümerversammlung vom 20. Juli 2000 fasste die Gemeinschaft zu TOP 2.12 einen Mehrheitsbeschluss, nach der die Haltung von Kampfhunden und Kampfhundmischlingen in der Anlage verboten ist.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass dieser Beschluss nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entspräche, da er zu unbestimmt sei; so werde der Begriff des Kampfhundes nicht definiert und dieser Begriff weder in der Berliner Hundeverordnung noch in der Wissenschaft verwendet. Zudem fehle der Gemeinschaft für das Verbot einer bestimmten Hundeart die Beschlusskompetenz. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 27. Dezember 2001 den Antrag auf Ungültigerklärung des Beschlusses zu TOP 2.12 zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Landgericht mit Beschluss vom 6. September 2002 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere[…]


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