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Versteigerungstermin – Bietsicherheit – wie muss diese vorliegen?

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LG Görlitz – Az.: 5 T 57/20 – Beschluss vom 18.06.2020

1. Der Beschwerdeführerin wird Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist gewährt.

2. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin Frau S… gegen den Beschluss des Amtsgerichts Görlitz vom 03.02.2020, Az. 4 K 118/16, wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin.

4. Der Beschwerdwert wird auf 250,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Zurückweisungsbeschluss des Landgerichts Görlitz vom 15 April 2020, mit dem die Beschwerde gegen einen mit Beschluss vom 03.02.2020 erteilten Zuschlag zurückgewiesen wurde. Sie erhebt Gehörsrüge und beantragt Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand.

Mit Beschluss vom 27.07.2016 war zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft auf Antrag der Beschwerdeführerin – Frau S…. die Zwangsversteigerung des Objekts eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Zittau von B… BI. … BV-Nr. … der Gemarkung B…/Flurstück Nr. … Verkehrsfläche, Waldfläche, mit 1.420 m2 angeordnet worden Dabei erfolgte die Zustellung an den deutschen Bevollmächtigten des britischen Insolvenzverwalters, Herrn RA… gegen Empfangsbekenntnis.

Das Amtsgericht Görlitz erteilte im Versteigerungstermin am 16.01.2020 der Beschwerdegegnerin den Zuschlag. In diesem Termin waren drei Gebote abgegeben worden. Herr M… bot aufgrund notarieller Bietvollmacht für die Beschwerdegegnerin Frau An… 401,00 Euro. Daraufhin gab die Beschwerdeführerin ein Gebot von 402,00 Euro ab. M… erhöhte daraufhin das Gebot für Frau An… auf 402,50 Euro.

Die Beschwerdeführerin verlangte für das Gebot der Ar… Sicherheitsleistung. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Zahlungsanzeige der Landesjustizkasse Chemnitz über die Zahlung der Sicherheitsleistung noch nicht bei der Akte. Eine telefonische Anfrage der Rechtspflegerin bei der Landesjustizkasse Chemnitz vor dem Versteigerungstermin ergab, dass Sicherheitsleistung in Hohe von 100,00 Euro eingezahlt worden war. Im Termin legte Herr M… einen Einzahlungsbeleg vor, aus welchem ersichtlich war, dass die Bietsicherheit sowohl für ein Gebot der An… als auch für M… gezahlt worden war.

Daraufhin ließ die Rechtspflegerin das Gebot zu. Gegen die Zulassung dieses Gebots legte die Beschwerdeführerin sofort Widerspruch ein. Sie begründete den Widerspruch damit, dass aufgrund der fehlenden Zahlungsanzeige in der Akte, die Zahlung der Sicherheitsleistung nicht nachgewiesen werden könne.

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