AG Rottweil – Az.: 1 S 85/18 – Urteil vom 17.04.2019
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Oberndorf am Neckar vom 18.10.2018, Az. 2 C 242/17, wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Oberndorf am Neckar ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die an sich statthafte sowie nach Form, Frist und Beschwer und auch im Übrigen zulässige Berufung der Kläger (§§ 511 ff. ZPO) ist nicht begründet.
Das Amtsgericht hat zutreffend entschieden, dass den Klägern kein Anspruch gegen den Beklagten auf Schadensersatz, Aufwendungsersatz oder Kaufpreisrückzahlung aus §§ 90a, 434, 437, 280 ff., 323 ff. BGB zusteht, da der streitgegenständliche Kater der Rasse Sphynx bei Gefahrübergang nicht mangelhaft war und damit keine Sachmangelgewährleistungsansprüche bestehen.
Für sämtliche geltend gemachten Gewährleistungsrechte wäre Voraussetzung und von Klägerseite als beweisbelastete Partei zu beweisen gewesen, dass der Kater bereits bei Gefahrübergang, also bei Übergabe des Tieres am 06.01.2016, mangelhaft war, §§ 434 Abs. 1 Satz 1, 446 Satz 1 BGB.
Dabei kann offenbleiben, ob es sich um einen Verbrauchsgüterkauf nach den §§ 474 ff. BGB handelte. Denn die Beweislastumkehr des § 476 BGB kann schon deshalb nicht eingreifen, weil sich der geltend gemachte Mangel innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang, also bis Mitte Juli 2016, noch nicht gezeigt hatte. Erste Krankheitssymptome waren bei dem am 11.10.2016 verstorbenen Kater auch nach Klägervortrag frühestens Mitte August 2016 zu erkennen.
1. Was die mögliche Erkrankung des Katers an Giardiose anbelangt, so ist nach den ausführlichen, nachvollziehbaren und für die Kammer überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen im Gutachten vom 21.07.2018 nicht nachzuweisen, dass der Kater bei Gefahrübergang an Giardien erkrankt war. Eine Erkrankung bereits beim Züchter konnte gutachterlich nur nicht ausgeschlossen werden.
2. Entsprechendes gilt für die Erkrankung an FIP (feline infektiöse Peritonitis). Der Gutachter geht aufgrund des Krankheitsverlaufs dieser schweren Erkrankung davon aus, dass der Kater zum Zeitpunkt der Übergabe höchstwahrscheinlich noch nicht an FIP erkrankt gewesen ist.
3. Im Hinblick auf das FCoV (Felines Co[…]