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Krankenhaushaftung – gerichtliches Ermessen bei Auswahl medizinischer Sachverständiger

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OLG Dresden – Az.: 4 U 225/20 – Beschluss vom 27.04.2020

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Senat beabsichtigt, den Gegenstandswert des Berufungsverfahrens auf 171.138,00 € festzusetzen.

4. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12.05.2020 wird aufgehoben.
Gründe
I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen behaupteter fehlerhafter ärztlicher Behandlung. Er erlitt Anfang Januar 2017 eine Ruptur der Supraspinatussehne der rechten Schulter. Der Kläger stellte sich in der Orthopädischen Ambulanz der Beklagten vor, wo ihm eine arthroskopische Versorgung empfohlen wurde. Am 04.04.2017 wurden Aufklärungsgespräche geführt. Der Eingriff erfolgte am 07.04.2017. Der Kläger wurde in der Beach-Chair-Position gelagert, wobei sein rechter Arm freihängend von einem Assistenten gehalten wurde. Unmittelbar postoperativ litt der Kläger unter starken Schmerzen im operierten rechten Arm und beklagte Taubheit in den Fingern 4 und 5 der rechten Hand. Er wurde am 10.04.2017 entlassen und stellte sich am 11.04.2017 bei einer niedergelassenen Neurologin vor, die eine ulnaris parese rechts diagnostizierte. Am 17.05.2017 wurde er stationär im xxxklinikum L… aufgenommen, wo am 18.05.2017 ein operativer Eingriff zur Dekompression des nervus ulnaris durchgeführt wurde.

Der Kläger hat behauptet, die Schädigung des nervus ulnaris sei durch eine fehlerhafte Durchführung der Arthroskopie, insbesondere durch eine falsche Lagerung des Armes hervorgerufen worden. Darüber hinaus sei auch die postoperative Nachsorge unzureichend gewesen. Es hätten bereits während des stationären Aufenthaltes bei der Beklagten weitere Untersuchungen und Maßnahmen zur Dekompression des Nervs ergriffen werden müssen. Auch ein falsches Anlegen der Fixationsmanschette nach dem Eingriff sei möglicherweise schadensursächlich. Er leide nach wie vor unter starken Schmerzen in der Hand und im Unterarm sowie an Gefühlsstörungen der Finger 4 und 5 der rechten Hand. Er sei sowohl im Rahmen der Berufsausübung als auch im Rahmen der Freizeitgestaltung und in der Haushaltsführung eingeschränkt und habe Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld und Schadensersatz sowie die Feststellung der Ersatzpflicht von künftigen Schäden.

Die Beklagte hat behauptet, dass ein Lager[…]


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