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Rechtsanwälte Kotz GbR

Laubfegeplan in WEG-Anlage

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OLG Düsseldorf
Az: I-3 Wx 77/08
Urteil vom 23.06.2008

Der angefochtene Beschluss wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen – teilweise dahin geändert, dass der Eigentümerbeschluss vom 11. April 2006 zu TOP 6 (Einführung eines Laubfegedienstes) für unwirksam erklärt wird.
Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz tragen der Beteiligte zu 1 zu 80 % und die Beteiligten zu 2 zu 20 %.
Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde werden dem Beteiligten zu 1 zu 72 % und den Beteiligten zu 2 zu 28 % auferlegt.
Außergerichtliche Kosten werden im gesamten Verfahren nicht erstattet.
Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 1.425,- Euro

Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Mitglieder der eingangs näher bezeichneten Wohnungseigentümergemeinschaft.
In der Eigentümerversammlung vom 11. April 2006 wurden mehrheitlich u. A. folgende Beschlüsse gefasst:
Zu TOP 5: Diskussion und Beschlussfassung über die Änderung des bestehenden Schneeplan dahingehend, dass jeder Wohnungseigentümer im wöchentlichen Turnus reihum für die Schneeräumung verantwortlich ist (Antrag Miteigentümer S.)
Beschluss Nr. 6:
Der Antrag des Beteiligten zu 1 auf Änderung des bestehenden Schneeplans dahingehend, dass jeder Wohnungseigentümer im wöchentlichen Turnus reihum für die Schneeräumung verantwortlich ist, wurde abgelehnt.
Zu TOP 6: Diskussion und Beschlussfassung über die Einführung eines Laubfegedienstes durch die Wohnungseigentümer (Antrag Miteigentümer P.)
Beschluss Nr. 7:
Der Antrag:
„Die Gemeinschaft beantragt einen Laubfegeplan für die Zeit vom 01.09. bis 30.11. eines jeden Jahres im wöchentlichen Wechsel mit allen Wohnungen, beginnend mit Wohnung Nr. 1. Der Laubfegeplan beinhaltet die Säuberung des Bürgersteigs innerhalb der Haus bzw. Grundstücksgrenzen einschließlich der Garagenzufahrt und des Vorgartens. Die Entsorgung des Laubes organisiert jeder Eigentümer selbst. Der Laubfegeplan wird durch Aushang im Kellergang bekannt gemacht und jedem Eigentümer einmalig zugestel[…]


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