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Pflegehilfsmittel: schwenkbaren Autositz (Beifahrersitz)

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Bundessozialgericht
Az.: B 3 P 10/01 R
Urteil vom 11.04.2002

In dem Rechtsstreit hat der 3. Senat des Bundessozialgerichts ohne mündliche Verhandlung am 11. April 2002 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 23. Mai 2001 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten in allen Rechtszügen zu erstatten.

Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt von dem beklagten Krankenversicherungsunternehmen die Erstattung der Hälfte ihrer Aufwendungen für die Anschaffung eines schwenkbaren Autositzes (Beifahrersitz) als Pflegehilfsmittel.
Die 1940 geborene Klägerin leidet an den Folgen einer Multiplen Sklerose mit Bewegungsunfähigkeit der Beine und erheblicher Bewegungseinschränkung der Arme. Sie ist als Beamtin bei dem Beklagten beihilfekonform privat kranken- und pflegeversichert. Aus der Pflegeversicherung bezieht sie Leistungen nach Pflegestufe II. Die Klägerin war bis Ende April 2000 als Bibliothekarin berufstätig.
Im Jahr 1998 ließ die Klägerin in ihren Pkw einen schwenkbaren Autositz einbauen, den der sie behandelnde Facharzt für Neurologie und Psychiatrie wegen der bestehenden massiven Behinderung für erforderlich hielt, damit sie mit Unterstützung ihres Ehemannes in das Auto einsteigen könne. Von dem Beklagten verlangte die Klägerin, dem Umfang ihres Versicherungsschutzes entsprechend, die Übernahme der Hälfte der Kosten für Anschaffung und Einbau des Autositzes (2.719,08 DM). Der Beklagte lehnte den Antrag im August und Oktober 1998 ab. Er berief sich auf seine allgemeinen Versicherungsbedingungen; ein schwenkbarer Autositz sei im Pflegehilfsmittelverzeichnis der privaten Pflegeversicherung (PPV) nicht aufgeführt.
Das Sozialgericht (SG) ist der Auffassung des Beklagten gefolgt und hat die Klage durch Urteil vom 26. September 2000 abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 23. Mai 2001). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte sei nur in dem Umfang zur Leistung verpflichtet, wie dies in den allgemeinen Versicherungsbedingungen für die PPV (Bedingungsteil MB/PPV 1996 i.V.m. Tarif PV) festgelegt sei. Nach Nr4 des Tarifs PV seien […]


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