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Fristlose Kündigung bei sexuellem Übergriff und strafrechtlicher Verurteilung nach § 184i StGB

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Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz rechtfertigt fristlose Kündigung
Das Landesarbeitsgericht Köln hat in einem Urteil vom 19.06.2020 (Az.: 4 Sa 644/19) entschieden, dass eine fristlose Kündigung aufgrund sexueller Belästigung am Arbeitsplatz gerechtfertigt sein kann.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 Sa 644/19 >>>

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Der Sachverhalt
Der Kläger war seit 2002 als Maschinenführer in einem holzverarbeitenden Betrieb beschäftigt. Im November 2018 kam es zu einem Vorfall mit einer 32-jährigen Kollegin, bei dem der Kläger dieser laut Zeugenaussage zunächst an den Po und dann in den Schritt fasste. Anschließend fasste sich der Kläger selbst in den Schritt und äußerte, dass sich da etwas rege.

Die Kollegin empfand den Vorfall als sehr unangenehm und meldete ihn einige Monate später der Geschäftsleitung. Daraufhin wurde der Kläger fristlos gekündigt. Dagegen klagte er vor dem Arbeitsgericht.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Landesarbeitsgericht bestätigte die fristlose Kündigung als gerechtfertigt. Der Griff in den Intimbereich der Kollegin stellte eine schwere Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten dar. Es handelte sich um eine sexuelle Belästigung gemäß § 3 Abs. 4 AGG, die grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt.

Auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls war dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten. Der Schutz der Mitarbeiter vor sexueller Belästigung muss Vorrang haben. Mildere Mittel wie eine Abmahnung kamen aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens nicht in Betracht.
Fazit
Sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz können einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen. Arbeitgeber müssen ihre Mitarbeiter wirksam vor solchen Übergriffen schützen. Eine Abwägung der Umstände des Einzelfalls ist aber immer erforderlich.

Das vorliegende Urteil
Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 4 Sa 644/19 – Urteil vom 19.06.2020

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 02.10.2019 (3 Ca 722/19) wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung des Klageantrages zu Ziff. 2 (allgemeiner Feststellungsantrag) richtet.

2. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 02.10.2019 (3 Ca 722/19) zurückgewiesen.[…]


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