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Rechtsanwälte Kotz GbR

Holzgartenhaus auf Dachterrasse einer WEG-Anlage – bauliche Veränderung?

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OLG Celle
Az.: 4 W 221/03
Beschluss vom 14.01.2004
Vorinstanzen: Landgericht Verden – Az.: 2 T 137/03; AG Syke – Az.: 23 II a 60/02

Leitsätze:
1. Das Aufstellen eines Holzgartenhauses auf der zum Sondereigentum gehörenden Dachterrasse ist regelmäßig als bauliche Veränderung anzusehen, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf.
2. Hat der Wohnungseigentümer an der zu seinem Sondereigentum gehörenden Dachterrasse in der Vergangenheit ohne die notwendige Zustimmung der übrigen Mitglieder der Gemeinschaft nachteilige Veränderungen (Entfernung des Bodenbelages und Einbringung von Hydrokulturen) vorgenommen, die er zwischenzeitlich selbst wieder beseitigt hat, kann er verpflichtet sein, die Untersuchung der unter dem Bodenbelag befindlichen Dachhaut der Terrasse durch eine Fachfirma auf Beschädigungen zu dulden.

In der Wohnungseigentumssache hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller vom 29. Dezember 2003 gegen den am 12. Dezember 2003 zugestellten Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 29. November/1. Dezember 2003 am 14. Januar 2004 beschlossen:

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner, die auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner im weiteren Beschwerdeverfahren zu erstatten haben.

Beschwerdewert: bis 5.000 EUR.
Gründe:
Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß §§ 45 Abs. 1 WEG 27, 29 FGG statthaft und zulässig, insbesondere form und fristgerecht eingelegt worden (§§ 29 Abs. 1 und 4, 22 Abs. 1 FGG). In der Sache hat die sofortige weitere Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Gemäß § 27 Abs. 1 GG wäre die sofortige weitere Beschwerde nur begründet, wenn das Beschwerdegericht eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet hat und dessen Entscheidung gerade auf einer derartigen Verletzung des Rechts i. S. v. §§ 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 FGG, 546 ZPO n. F. beruht. Bei der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Hauptsache vermag der Senat jedoch keine Rechtsfehler festzustellen.

I.

Die Beteiligten sind die Eigentümer und die Verwalterin einer Wohnungseigentumsanlage A####### in W#######.
Den Antragstellern gehört die im Dachgeschoss (2. OG) des Gebäudes gelege[…]


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