Landgericht München I
Az: 4HK O 23770/00
Verkündet am 7.6.2001
Urteil ist nicht rechtkräftig!
erläßt das Landgericht München I, 4. Kammer für Handelssachen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7.6.2001 folgendes Endurteil:
I. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts München I vom 15.12.2000 wird aufgehoben.
II. Der Verfügung vom 14.12.2001 auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
III. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 4.000,– abwenden, wenn nicht zuvor die Antragsgegnerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Der Antragsteller (nachfolgend Kläger) führt den Namen wie im Rubrum angegeben und betreibt ein Schloß- und Rittergut „Dracula“ in Schenkendorf, auf welchem er verschiedene Veranstaltungen, insbesondere Vergnügungsveranstaltungen, durchführt (Anlage EVK 2). Er ist Inhaber der deutschen Marken „Dracula“ mit Priorität zum 29.08.1996, „Prinz Dracula“ mit Priorität zum 29.08.1996, „Schloss Dracula“ mit Priorität zum 09.09.1996 und „Dracula-Figur“ mit Priorität zum 29.08.1996.
Die Antragsgegnerin (nachfolgend Beklagte) vertreibt Spirituosen u.a. unter der Bezeichnung „Dracula“ und ist Inhaberin der Domain „dracula.de“, unter welcher sie insbesondere auch ihre Spirituosen zum Verkauf anbietet; die Beklagte vertreibt ihre Produkte auch über deutsche Großhandelsketten. Sie ist alleinige Lizenznehmerin der deutschen Marke „Dracula“ mit Priorität zum 05.08.1982 für die Warenklasse 33 und Inhaberin der alleinigen Vertriebsrechte für die Marke „Dracula“ mit Priorität zum 10.02.1977 für Weine und Schaumweine.
Die Parteien standen früher in geschäftlichen Beziehungen. Mit Schriftsatz vom 14.12.2000, eingegangen bei Gericht am gleichen Tage, hat der Kläger den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt.
Der Kläger ist der Ansicht, der Unterlassungsanspruch[…]