Versagung der Arbeitnehmerüberlassung: Ein Blick in die Voraussetzungen und Folgen
Das Landessozialgericht Hamburg hat in einem Beschluss vom 25.03.2020 über die Versagung der Erlaubnis bzw. Verlängerung der Arbeitnehmerüberlassung entschieden. Im Kern des Falles stand die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine solche Erlaubnis verweigert werden kann und welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben.
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Die Beschwerde und ihre Ablehnung
Die Antragstellerin legte Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Hamburg ein, der ihr am 13. Februar 2020 zugestellt wurde. Das Sozialgericht hatte zuvor den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der ursprüngliche Antrag auf befristete Verlängerung der Arbeitserlaubnis wurde als Antrag auf Neuerteilung interpretiert, da er nicht rechtzeitig gestellt wurde.
Die rechtlichen Grundlagen
Einstweilige Anordnungen können erlassen werden, um einen vorläufigen Zustand in Bezug auf ein strittiges Rechtsverhältnis zu regeln. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine solche Regelung notwendig erscheint, um erhebliche Nachteile abzuwenden. Die Antragstellerin konnte jedoch nicht glaubhaft machen, dass sie einen Anspruch auf die begehrte Erlaubnis hat. Ein zentraler Punkt war, dass sie möglicherweise nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, um die Tätigkeit der Arbeitnehmerüberlassung auszuüben.
Zuverlässigkeit als Schlüsselkriterium
Die Beurteilung der Zuverlässigkeit erfordert eine Prognose über das zukünftige Verhalten. Dabei wird nicht nur auf aktuelle Beteuerungen, sondern auch auf das vergangene Verhalten geachtet. Die Antragstellerin hatte in der Vergangenheit ohne die erforderliche Erlaubnis Arbeitnehmer überlassen. Dieser Verstoß wird nicht als geringfügig angesehen, da die Erlaubnisvorbehalte dem Schutz der Arbeitnehmer dienen.
Schlussbetrachtungen und Kosten
Die Antragsgegnerin hatte in ihrem Widerspruchsbescheid die Gründe für die Versagung der Erlaubnis dargelegt. Die Antragstellerin konnte nicht überzeugend darlegen, dass sie in Zukunft zuverlässig handeln würde. Zudem konnte sie nicht glaubhaft machen, dass die Versagung der Erlaubnis ihre Existenz gefährden würde. Die Kosten des Verfahrens wurden der Antragstellerin auferlegt, und der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.