BGH
Az: I ZR 241/03
Urteil vom 13.07.2006
Leitsätze:
a) Zwischen Prostituierten und dem Betreiber einer Bar, in denen Prostituierten und deren Kunden sexuelle Kontakte ermöglicht werden, besteht ein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis.
b) Das Verbot der Werbung für Prostitution nach § 119 Abs. 1, § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG ist auch dazu bestimmt, im Interesse von Marktteilnehmern das Marktverhalten zu regeln (§ 4 Nr. 11 UWG).
c) Ein Werbeverbot nach § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG setzt die konkrete Eignung der Werbung voraus, den Schutz der Allgemeinheit, vor allem von Kindern und Jugendlichen, vor den mit der Prostitution generell verbundenen Gefahren und Belästigungen zu beeinträchtigen.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 2006 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Oktober 2003 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger betreiben in L. eine Bar, in der Prostituierten und deren Kunden sexuelle Kontakte ermöglicht werden.
Die Beklagte ist Herausgeberin der Zeitung „N. „, die auch in L. verbreitet wird. In dieser Zeitung erscheinen unter der Rubrik „Kontakte“ Kleinanzeigen, in denen schwerpunktmäßig sexuelle Kontakte angeboten werden. In der Ausgabe der „N. “ vom 15. Januar 2003 veröffentlichte die Beklagte folgende Anzeigen (Anlage K 1):
Die Kläger haben geltend gemacht, zwischen ihnen und den in den Anzeigen werbenden Prostituierten bestehe ein Wettbewerbsverhältnis. Die in Rede stehenden Anzeigen seien wettbewerbsrechtlich unlauter. Die Werbung für entgeltliche sexuelle Handlungen sei eine Ordnungswidrigkeit. Die Anzeigen seien zudem irreführend. Es werde der unzutreffende Eindruck erweckt, es handele sich um private Kontaktanzeigen von Prostituierten. Tatsächlich sei es Werbung gewerblicher Anbieter.
Die Kläger haben beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen,
1. im geschäftlichen Verkehr in ihren Druckwerken Anzeigen zu veröffentlichen, in denen für entgeltliche sexuelle Handlungen geworben wird, insbesondere wenn dies unter Verschweigen des gewerblichen Charakters der Anzeige geschieht, insbesondere wie aus der Anlage K 1 ersichtlich;
2. hilfsweise
im geschäftlichen Verkehr in ihren Druckwerken Anzeigen zu veröffentlic[…]