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Rechtsanwälte Kotz GbR

Reisepreisminderung – Lärmbeeinträchtigungen durch Bauarbeiten sowie fehlender Meerblick

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AG Köln – Az.: 142 C 369/17 – Beschluss vom 22.10.2018

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.038,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte, eine Reiseveranstalterin, auf teilweise Rückzahlung des Reisepreises aus dem Gesichtspunkt der Minderung und auf Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude in Anspruch.

Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich und seine Lebensgefährtin, die Zeugin A.L.,  eine Pauschalreise nach Las Galeras, Dominikanische Republik, in das Hotel „COOEE at D.E.“ vom 10.11.2016 bis 24.11.2016. Mit dem Begriff COOEE ist nach der Ausschreibung ein gehobener Bereich der Hotelanlage mit besonderer Ausstattung gemeint. Hierzu gehört ein separater Pool für COOEE-Reisende, eine eigene Kaffeemaschine auf dem Hotelzimmer, ein leihbares Tablet und kostenfreies WLAN im COOEE-Bereich sowie auf den COOEE-Zimmern. Wegen des genauen Inhaltes des Ausschreibung wird auf Bl. 14 f. d.A. verwiesen. Gemäß dem Bestätigungs- und Rechnungsschreiben vom 07.11.2016 war Gegenstand der Buchung ein Doppelzimmer DSM, Bad, Balkon oder Terrasse, Klimaanlage, Meerblick bei Verpflegung Alles Inklusive.  Der Gesamtreisepreis belief sich auf 3.470,00 Euro. Wegen des weiteren Inhaltes der Buchungsbestätigung  wird auf Bl. 10 ff. d.A. verwiesen. Mit Schreiben vom 27.10.2016 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass derzeit stattfindende Erweiterungs- und Renovierungsarbeiten im Hauptbuffet-Restaurant des D.E. Sa. erst zum 15.11.2016 abgeschlossen werden könnten. Der Kläger und die Zeugin L. traten die Reise vorbehaltlos an. Der Kläger erhielt ein Zimmer ohne Meerblick in der Nähe der Wäscherei. Während des Aufenthaltszeitraums des Klägers fanden auf der Hotelanlage Bauarbeiten statt. Der Kläger zeigte am 14.11.2016 Mängel bei der Reiseleitung an. Der Reiseleiter vor Ort erstellte über die angezeigten Mängel am 18.11.2016 eine Leistungsänderungsmitteilung. Wegen deren genauen Inhalt wird auf Bl. 26 d.A. Bezug genommen. Während des gesamten A[…]


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