LG Koblenz – Az.: 1 OWi 6 SsBs 99/18 – Beschluss vom 24.09.2018
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts – Bußgeldrichterin – Montabaur vom 22. Mai 2018 dahin abgeändert, dass der Betroffene wegen einer vorsätzlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 44 km/h zu einer Geldbuße von 320 € verurteilt wird. Das in dem angefochtenen Urteil angeordnete Fahrverbot einschließlich der Fristbestimmung nach § 25 Abs. 2a StVG hat Bestand.
2. Die weiterreichende Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird als unbegründet verworfen.
3. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last; die Gebühr wird jedoch um ein Drittel ermäßigt. Von den dem Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden ein Drittel der Staatskasse auferlegt.
Gründe
I.
Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 46 km/h sowie wegen einer vorsätzlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 44 km/h (§ 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Anl. 2, Nr. 49 [Zeichen 274], § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, § 24 StVG) zu einer Geldbuße in Höhe von insgesamt 500 €. Aus den Urteilsgründen geht hervor, dass das Amtsgericht für die erstbezeichnete Tat eine Geldbuße in Höhe von 160 € und für die zweite Tat eine weitere Geldbuße in Höhe von 320 € verhängt hat. Darüber hinaus verhängte das Amtsgericht gegen den Betroffenen ein einmonatiges Fahrverbot unter Zubilligung einer Abgabefrist nach § 25 Abs. 2a StVG.
Gegen die Verurteilung wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, die er auf die näher ausgeführte Rüge einer Verletzung materiellen Rechts stützt, und mit welcher er eine Gesamtaufhebung des angefochtenen Urteils begehrt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat auf eine Abänderung des Schuldspruches, eine Herabsetzung der Rechtsfolgen und die Verwerfung des Rechtsmittels im Übrigen angetragen.
II.
Das statthafte (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 OWiG) und in zulässiger Weise angebrachte Rechtsmittel erzielt den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet.
1. Nach den – rechtsfehlerfrei getroffenen – Feststellungen des angefochtenen Urteils ist die Geschwindigkeitsmessung, welche der Verurteilung wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung zugrunde liegt, […]