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Rechtsanwälte Kotz GbR

Höfe- bzw. Erbrecht – Erlöschen der Hofeigenschaft

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OLG Oldenburg – Az.: 10 W 4/11 – Beschluss vom 20.12.2012

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Cloppenburg vom 24.11.2010 geändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Antragsgegner von der Hoferbfolge ausgeschlossen ist und dass es nach dem Tod des Hofvorerben, J….(H ….) R …-S …., verstorben am ……………….., keinen Hofnacherben gibt.

Der Antragsgegner trägt die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Wert der Beschwerde wird auf 225.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von Daisy Daisy /Shutterstock.com

Die Beteiligten sind Abkömmlinge des am …………….. verstorbenen B…. R …-S ….. Er war Eigentümer eines im Grundbuch von E… (O …..), Bl. …., eingetragenen Hofes und hinterließ ein privatschriftliches Testament vom 20.12.1949 mit u.a. folgendem Inhalt:

1. Aus meiner Ehe sind acht Kinder/Söhne hervorgegangen, von denen H…. und H…. in Feindesland gefallen sind und B…. heute schon sieben Jahre ohne jegliche Nachricht im Osten vermisst ist.

2. Von den fünf lebenden Söhnen ist A…. der älteste, dann folgt J…., H …., A…. und P….. Als Erbnachfolger setze ich meinen Sohn H…. ein, und zwar aus dem Grunde, weil die Erfahrung, dass A …. mit seiner Familie nicht die Gewähr leistet, den Hof im Sinne der Familie zu erhalten. Seine Veranlagung lassen leicht Auseinandersetzung aufkommen, außerdem ist A…. gelernter Handwerker (Schlosser), dagegen der Haupterbe Landwirt.

3. J….ist krank und als Haupterbe kommt er nicht in Frage … Sollte der Haupterbe ohne Leibeserben sterben, so soll nachstehende Reihenfolge in Frage kommen, der vermisste B…. und dann P…., dann A…..

Aufgrund dieses Testaments wurde seinem Sohn H….R ….-S …. am 13.09.1963 ein Erbschein mit Hoffolgezeugnis erteilt, der ihn als Alleinerben auswies und für den Fall des Versterbens ohne Leibeserben die Brüder B…., P …. und A …. als Nacherben vorsah. Weil B …. nicht aus dem Krieg zurückgekehrte, wurde er mit Wirkung zum 31.12.1945 für tot erklärt. Er hatte keine Kinder. Der Sohn P …. verstarb bereits vor seinem Vater[…]


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