Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 10 UF 84/21 – Beschluss vom 16.11.2021
1.1. Der Antrag der Antragstellerin auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung vom 26. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens über den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung.
Der Verfahrenswert wird auf 3.500,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin beantragt die Einstellung der Teilungsversteigerung eines Grundstücks bis zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 7. Oktober 2021, mit dem das Amtsgericht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Drittwiderspruchsklage abgelehnt hat.
Die Beteiligten sind seit dem … Juni 2020 geschiedene Eheleute und jeweils hälftige Miteigentümer des im Grundbuch von (X), Blatt …, Gemarkung (Y), Flur …, Flurstück … eingetragenen Grundstücks. Das auf dem Grundstück befindliche Einfamilienhaus errichteten die Beteiligten im Jahr 2000, zogen gemeinsam mit der im Jahr 1986 geborenen Tochter der Antragstellerin in das Haus ein und bewohnten es in der Folgezeit.
Auf Antrag des Antragsgegners ordnete das Amtsgericht Neuruppin mit Beschluss vom 17. Dezember 2020 die Teilungsversteigerung an. Ein Einstellungsantrag der Antragstellerin nach § 180 ZVG blieb erfolglos. Termin zur Teilungsversteigerung ist auf den 19. November 2021 anberaumt.
Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, dass ihr ein der Teilungsversteigerung entgegenstehendes Recht gemäß § 771 Abs. 1 ZPO zustehe. Denn das Verlangen des Antragsgegners auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft sei rechtsmissbräuchlich. Ihre Tochter sei geistig und körperlich behindert und habe einen Grad der Behinderung von 100. Sie, die Antragstellerin, kümmere sich als Pflegerin und Betreuerin um ihre Tochter. Insbesondere aufgrund einer Hirnschädigung befinde sich die Tochter auf dem Entwicklungsstand eines fünfjährigen Kindes und benötige 24-stündige Betreuung. Ihre Tochter habe sich in den vergangenen Jahrzehnten so an das Haus und die Umgebung – insbesondere an zwei Hütehunde – gewöhnt, dass bei einem Auszug gravierende Verschlechterungen ihres Zustands drohten. Zudem sei der Bau des Hauses im Jahr 2000 und der Umbau des Bades im Dezember 2020 unter Zuhilfenahme von Fördermitteln behindertengerecht erfolgt. Sie, die Antragstellerin, müsse daher im Falle einer Versteigerung befürchten, auf Rückzahlung der entsprechenden Fördermittel in Anspruch genommen zu werden. Zudem […]