Landgericht Verden
Az.: 1 S 56/01
Verkündet am 23.11.2001
Vorinstanz: Amtsgericht Rotenburg (Wümme) – Az.: 8 C 588/00
In dem Rechtsstreit hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Verden auf die mündliche Verhandlung vom 26.10.2001 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Rotenburg vom 3.4.2001 wie folgt abgeändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.566,10 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17.7.2000 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Beklagten.
Streitwert: 5.691,59 DM.
Entscheidungsgründe:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
I.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen ursprünglichen Klagantrag weiter und begehrt Verurteilung der Beklagten zur Erstattung eines gesamten bei dem Verkehrsunfall vom 11.02.2000 entstandenen Fahrzeugschadens.
Das Rechtsmittel hat überwiegend Erfolg.
Dem Kläger steht gegen die Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 3 PflichtVersG, § 823 Abs. 1 BGB dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 100 % zu.
Der Kläger hat den erforderlichen Nachweis erbracht, dass sein Verhalten nicht mitursächlich dafür war, dass es zum Zusammenstoß zwischen der Zweitbeklagten und der Zeugin gekommen ist. Zwar ist der Kläger unstreitig verbotswidrig von der Rechtsabbiegerspur der G Straße aus nach links in die M-Straße eingebogen. Die Zeugin als Beifahrerin im Fahrzeug der Zweitbeklagten hat auch bekundet, dass beide Fahrzeuge zunächst zeitgleich angefahren seien, weiter hat sie jedoch ausgesagt, dass der Kläger bereits auf der M-Straße gestanden und mit Gesten darauf hingewiesen habe, dass die Zweitbeklagte ebenfalls einbiegen könne. Die Zweitbeklagte habe noch durch Handbewegungen unterstrichen gefragt, wohin sie denn solle, da zwischen den von der Haltelinie der Fußgängerampel wartenden Fahrzeugen keine Lücke mehr bestanden habe. Erst danach sei es zum Zusammenstoß mit der Rollerfahrerin gekommen.
Die Zeugin hat bekundet, dass die Zweitgeklagte zunächst gewartet habe, wobei das Fahr[…]