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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unfallversicherung – Invaliditätsgrad Achillessehnenruptur

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KG Berlin – Az.: 6 U 8/18 – Beschluss vom 27.07.2018
Gründe
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil der Senat nach Vorberatung der Auffassung ist, dass das Rechtsmittel in der Sache offensichtlich unbegründet ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die weiteren Voraussetzungen für die vorgesehene Verfahrensweise vorliegen.

Gemäß § 513 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

I. Der Kläger hat am 26.7.2013 eine Achillessehnenruptur rechts erlitten, wegen derer dauerhaft verbliebener Folgen ihm unstreitig eine Invaliditätsleistung aus dem mit der Beklagten abgeschlossenen Unfallversicherungsvertrag zusteht. Die Beklagte hat vorprozessual auf der Grundlage des in ihrem Auftrag erstellten Gutachtens des Dr. med. … vom 4.5.2015 (Anlage K 3) auf der Basis dessen Feststellungen und Bewertung nach dem Invaliditätsgrad für den Fuß von 40 % mit einer Funktionsbeeinträchtigung von 8/20 nach der vereinbarten Gliedertaxe (AUB 2008 Anlage K 2) bei einer Invaliditätssumme von 210.000 Euro gemäß Nachtrag vom 12.2.2013 (Anlage B 1) eine Invaliditätsleistung von 33.600 Euro (16 % aus 210.000 Euro) auf der Grundlage der Abrechnung vom 22.5.2015 (Anlage K 4) erbracht.

Mit seiner Klage hat der Kläger einen weitergehenden Betrag von 4.200 Euro – damit insgesamt 37.800 Euro – nebst außergerichtlicher Kosten geltend gemacht mit der Argumentation, die Funktionsbeeinträchtigung sei nach dem Invaliditätsgrad für das “Bein bis zur Mitte des Oberschenkels” nach der Gliedertaxe in § 2 Abs. 1 b) aa) der AUB von 45 % zu ermitteln, da die Achillessehne – wie unstreitig ist – anatomisch dem Bein und nicht dem Fuß zuzuordnen sei, so dass ihm 8/20 aus 45 %, insgesamt also 18 % aus 210.000 Euro zustünden. Die Beklagte ist dem mit dem Argument entgegen getreten, die Achillessehne sei physiologisch dem Fuß zuzuordnen, weil sich die Funktionsbeeinträchtigung dort auswirke. Jedenfalls könne der Fußwert nicht auf den Beinwert übertragen werden, bei der Bemessung nach dem hier maßgeblichen Beinwert sei allenfalls ein Grad von 1/7 gerechtfertigt (was zu einer Versicherungsleistung von nur 10 % aus 210.000 Euro führen würde). Ohnehin sei schon der Fußwert von 8/20 zu hoch anges[…]


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