VG Bremen
Az.: 5 V 1326/12
Beschluss vom 21.03.2013
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf 6.250,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der 1942 geborene Antragsteller wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
Der Antragsteller ist Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3 (nunmehr Fahrerlaubnisklassen A, A1, B, BE, C1, C1E, m und L).
Laut Strafanzeige der Polizei Bremen vom 13. November 2008 wurde im Rahmen der polizeilichen Streifentätigkeit zur Bekämpfung der Drogen- und Straßenkriminalität am 06. November 2008 im Fahrzeug des Antragstellers eine Zigarettenschachtel mit zwei abgeschnittenen Strohhalmen, die als Hilfsmittel für den nasalen Konsum von Betäubungsmitteln (Schniefröhrchen) dienen, gefunden. Auf Nachfrage habe der Antragsteller erklärt, die Zigarettenschachtel noch nie zuvor gesehen zu haben, den Zweck der abgeschnittenen Röhrchen nicht zu kennen und mit Drogen noch nie etwas zu tun gehabt zu haben. In der Geldbörse des Antragstellers fanden sich laut Angaben der Polizei Bremen eine Cliptüte mit einer in Cellophanpapier verschweißten Verkaufseinheit eines Heroingemisches (Gewicht: 2,3 g); in einer Medikamentenschachtel wurde ein weiteres Papierbriefchen mit einem Heroingemisch (Gewicht: 1,3 g) gefunden. Hierzu erklärte der Antragsteller, die Cliptüte beim Säubern seines Autos gefunden und für eine Rückgabe an den rechtmäßigen Eigentümer aufbewahrt zu haben. Wie das Heroin in die Medikamentenschachtel gekommen sei, könne er sich nicht erklären. Außer ihm nutze niemand das Fahrzeug, gelegentlich nehme er aber Mitfahrer mit. Schließlich fanden sich beim Antragsteller zwei Packungen des Schlafmittels „Fluninoc“ sowie 18 Tabletten des zur Gruppe der Psychopharmaka gehörenden Medikaments „Diazepam“. Hierzu erklärte der Antragsteller, die Medikamente zur Stimmungsaufhellung zu nutzen. Ein in der Folge durchgeführter Urintest ergab, dass nicht auszuschließen sei, dass in der näheren Vergangenheit Morphin konsumiert worden sei.
Gemäß der Strafanzeige der Po[…]