OVG Münster
Az.: 5 B 838/00
Beschluß vom 31.10.2000
Vorinstanz: VG Düsseldorf Az.: 18 L 1193/00
Be s c h l u s s
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
wegen Einschläferung eines Hundes; hier: Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat der 5. Senat des
OBERVERWALTUNGSGERICHTS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN am 31. Oktober 2000 auf den Antrag der Antragstellerin auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10. Mai 2000 beschlossen:
Der Antrag wird abgelehnt,.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4.000,– DM festgesetzt.
G r ü n d e
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr.. 1 VwGO) sind nicht gegeben. Das Antragsvorbringen vermag die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in Frage zu stellen. Dabei ist die Prüfung des Beschwerdegerichts im Zulassungsverfahren auf die Darlegungen in der Antragsbegründung beschränkt. Nur Rügen, die vom Rechtsmittelführer dargelegt worden sind, können zur Zulassung der Beschwerde führen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. August 1997 – 5 B 978/97 -.
Beurteilungsmaßstab für den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 13. April 2000 gegen die Anordnung der Einschläferung des Hundes vom 12. April 2000 ist § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Die Anordnung der Tötung eines sichergestellten Tieres ist ein Verwaltungsakt. Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 OBG NRW bzw. § 5 Abs. 1 Satz 2 PolG NRW sind die für Sachen geltenden Vorschriften des Ordnungsbehörden bzw. Polizeigesetzes NRW, soweit – wie hier nichts anderes bestimmt ist, entsprechend auf Tiere anwendbar. Danach finden die Vorschriften über die Sicherstellung von Sachen sowie die Verwahrung, Verwertung und Vernichtung sichergestellter Sachen (§ 24 OBG NRW i.V.m. §§ 43 ff. PolG NRW) sinngemäße Anwendung auf Tiere. Durch die Tötungsanordnung gemäß § 24 OBG NRW i.V.m. § 45 Abs. 4 PolG NRW […]