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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mieterhöhungsverlangen – Bezugnahme auf Vergleichsobjekte mit abweichenden Wohnflächen

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LG Potsdam – Az.: 4 S 115/11 – Urteil vom 12.10.2011

Die Berufung der Klägerin gegen das Schlussurteil des Amtsgerichts Potsdam vom 19. Mai 2011 – 23 C 27/11 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 462,72 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Berufungsklägerin und Klägerin begehrt in einem Wohnraummietverhältnis die Zustimmung zu einer (weiteren) Mieterhöhung.

In erster Instanz hat ihr Begehren in Höhe eines (Teil-)Erhöhungsbetrages von 11,82 € Erfolg gehabt. Das Amtsgericht hat durch Anerkenntnisteilurteil vom 28.03.2011 eine entsprechende Erhöhung der Miete auf 310,66 € ab dem 01.11.2010 ausgesprochen.

Die Klägerin stützt sich in der Berufungsinstanz auf zwei gesonderte Erhöhungsbegehren. Mit ihrem Erhöhungsverlangen vom 02.08.2010 zum 01.11.2010 verfolgt sie – mit dem Hauptantrag – eine Erhöhung um weitere 28,24 €. Mit dem weiteren Erhöhungsverlangen vom 23.02.2011 zum 01.05.2011 verfolgt sie – mit dem Hilfsantrag – eine Erhöhung um weitere 38,56 €.

Das Amtsgericht hat das erste Erhöhungsverlangen als formell unwirksam angesehen, weil eine der angeführten Vergleichswohnungen (in Größe und Lage) nicht vergleichbar sei. Das zweite Verlangen hat das Amtsgericht inhaltlich nicht gewürdigt, weil insoweit zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung am 27.04.2011 die Zustimmungsfrist nicht abgelaufen gewesen sei.

Mit der Berufung macht die Klägerin geltend, nach der Rechtsprechung komme es nicht entscheidend auf eine „wesentlich gleiche Wohnungsgröße“, sondern auf den qm-Preis an, weshalb formelle Unwirksamkeit des Verlangens vom 02.08.2010 nicht anzunehmen sei. Auch habe das Amtsgericht das spätere Verlangen vom 23.02.2011 nicht ungeprüft lassen dürfen, sondern es habe ggf. den Verhandlungstermin verschieben müssen.

Von der Abfassung eines weitergehenden Tatbestands wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen, weil gegen das Urteil unzweifelhaft ein Rechtsmittel nicht zulässig ist. Mangels Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht würde ein Rechtsmittel im Sinne des § 313 a ZPO das Erreichen der Streitwertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO voraussetzen, woran es aber fehlt.

II.

Die statthafte Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt worden.

Das damit zulässige Rechtsmittel bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

Die Klägerin hat […]


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