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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigung (krankheitsbedingte) – betriebliche Wiedereingliederung

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Az: 9 Sa 699/08
Urteil vom 30.01.2009

Das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 01.04.2008 wird teilweise abgeändert:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 30.11.2007, zugegangen am selben Tag, nicht aufgelöst worden ist.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine krankheitsbedingte Kündigung.
Der Kläger (geboren 15.03.1963, verheiratet, drei Kinder) hat eine Berufsausbildung zum CNC-Fräser absolviert und wurde zum Lagerfachwirt umgeschult. Er wurde von der Beklagten, in deren Betrieb der Metallverarbeitung zurzeit 65 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt sind, zum 01.06.1997 als Lagerist eingestellt. Der Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 80.
Seit Mitte 2003 war der Kläger im sog. Drahtlager der Beklagten eingesetzt. Der dortige Arbeitsplatz des Klägers besteht im Wesentlichen aus den folgenden Arbeitsaufgaben: Nachdem die eingehenden Waren mitsamt Lieferschein angeliefert worden sind, werden sie den entsprechenden Bestellungen bzw. Abrufen über einen PC zugeordnet und über ein Wareneingangsprogramm und eine dort befindliche Maske eingebucht. Sodann werden Warenproben dem Qualitätsmanagement vorgelegt. Nach Freigabe durch dieses wird die Ware mittels eines Gabelstaplers eingelagert. Bei der Warenausgabe werden die zur Fertigung benötigten Materialien in die Fertigungsabteilungen verbracht, wobei die Buchung ebenfalls über den PC erfolgt.
Am 09.11.2004 erlitt der Kläger bei seiner Tätigkeit einen Arbeitsunfall. Er brach sich das linke Sprunggelenk. Anschließend war er langfristig arbeitsunfähig krank.
Ab dem 03.05.2005 wurde bei der Beklagten mehrfach eine stufenweise Wiedereingliederung des Klägers versucht. Die erste Wiedereingliederungsmaßnahme brach der Kläger am 26.07.2005 ab. Am 04.10.2005 begann ein zweiter Wiedereingliederungsversuch. Dabei erledigte der Kläger zunächst leichte Tätigkeiten in der Montage, der Trennpress-Abteilung und im Kleinteilelager, die normalerweise von den dort beschäftigten Arbeitnehmern mit erledigt werden können. Ab dem 01.03.2006 wu[…]


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