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Verkehrsunfall – Ersatz Desinfektionskosten wegen Corona-Pandemie

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AG Hannover – Az.: 431 C 9575/20 – Urteil vom 10.02.2021

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Hannover im Verfahren gemäß § 495a ZPO am 10.02.2021 für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2,41 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 24.10.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden soweit die Beklagte nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 18:06.2020, wobei die alleinige Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Fahrzeugs dem Grunde nach unstreitig ist.

Streitgegenständlich ist allein die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, Kosten im Rahmen der Fahrzeugreparatur für „COVID-19 Schutzmaßnahmen“ (65,60 netto) und „coyo-19 Schutzmaterial“ (15,00 netto) inkl. 16 % MwSt. brutto 93,50 – als erforderlich i. S. d. 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu ersetzen hat, nachdem die Beklagte die Rechnung der Werkstatt diesbezüglich nicht ausgeglichen hat und der Kläger daraufhin den verbliebenden Rechnungsbetrag beglichen hat.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte auch hinsichtlich der streitgegenständlichen Rechnungspositionen Schadensersatz zu leisten habe.

Der Kläger beantragt, die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 95,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz daraus seit 24.10.2020 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt unter Anerkenntnis in Höhe von 2,41 €, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, hinsichtlich der fraglichen Rechnungsposition nicht zum Schadensersatz verpflichtet zu sein.

Zu den sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet, soweit die Beklagte kein Anerkenntnis abgegeben hat.

Bei dieser Rechnungsposition handelt es sich nicht um eine im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB ersatzfähige Schadensposition. Abgesehen davon, dass trotz entsprechenden ge[…]


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