Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Schulische Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

VG Braunschweig
Az.: 6 A 150/99
Urteil vom 18.01.2000

Leitsatzsätze:
1. Es besteht kein zwingendes Stufenverhältnis der Ordnungsmaßnahmen.
2. Bei groben Pflichtverletzungen wie mehrfach unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht, Leistungsverweigerung und beleidigendes Verhalten bei einer schulischen Veranstaltung kann eine Überweisung auf eine andere Schule derselben Schulform angeordnet werben.

Aus dem Entscheidungstext:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann eine Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.000,–DM festgesetzt.

Tatbestand:
Der im März 1983 geborene Kläger war bis März 1999 Schüler bei der Beklagten. Mit seiner Klage wendet er sich dagegen, dass die Beklagten ihn durch eine Ordnungsmaßnahme an eine andere Schule derselben Schulform verwiesen hat.
Am 31. März 1998 beschloss die zuständige Klassenkonferenz der Beklagten, dem Kläger anzudrohen, ihn an eine andere Schule derselben Schulform zu überweisen und ihn von Sportveranstaltungen in der Öffentlichkeit bis Ende des Jahres 1998 auszuschließen. Diese Maßnahme erging, nachdem der Kläger in der Zeit vom 03. September 1997 bis zum 17. März 1998 an mehreren Tagen ohne Entschuldigung den Unterricht ganz oder teilweise versäumt und auch im Unterricht eine mangelhafte Arbeitshaltung gezeigt sowie während einer Mathematikklassenarbeit einen Täuschungsversuch unternommen und anschließend den Lehrer beleidigt hatte.
Am 27. November 1998 äußerte der Kläger gegenüber seinem Klassenlehrer: „Laber mich nicht voll, Alter“. Der Kläger hielt sich bei diesem Vorfall in der Nähe der Klasseneingangstür auf. Bei Stundenbeginn kam der Klassenlehrer des Klägers in das Klassenzimmer und stieß dem Kläger diese Tür in den Rücken. Der Klassenlehrer ärgerte sich über den unvorsichtigen Aufenthalt des Klägers im Bereich der Tür und schimpfte mit ihm, woraufhin es zu der verbalen Entgleisung kam[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv