gem. § 850c ZPO (Euro-Tabelle)
Keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben!
Die neue § 850c ZPO-Tabelle zu den Pfändungsgrenzen sieht eine Pfändung erst ab einem monatlichen Nettolohn von 989,99 € vor (gültig seit 01.07.2005).
Die Pfändungstabelle wird künftig alle 2 Jahre – zeitgleich mit Regelbeträgen und Unterhaltstabellen – angepasst. Sie gilt bundeseinheitlich. Der zu pfändende Betrag richtet sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen und der Zahl der unterhaltsberechtigten Personen, denen der Schuldner aufgrund gesetzlicher Verpflichtung tatsächlich Unterhalt leistet.
Beispiel zur Tabellenanwendung:
· Für einen Schuldner, der keine gesetztlichen Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen hat, wird der zur pfändende Betrag entsprechend seinem jeweiligen (bereinigten!) Nettoeinkommen der Spalte „Keine“ entnommen.
· Handelt es sich um einen verheirateten Schuldner mit einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Ehefrau, so ist der zu pfändende Betrag aus der Spalte „1 Person“ abzulesen.
· Bei Alleinverdiener in einer Familie mit 2 Kindern wird der zu pfändende Betrag aus der jeweiligen Nettolohnreihe der Spalte „3 Personen“ entnommen, da er für 3 Personen (seine Ehefrau und 2 Kinder) unterhaltspflichtig ist.
· Bei Alleinverdiener in einer Familie mit 3 Kindern wird entsprechend der zuvor gemachten Ausführungen die „4 Personen“ Spalte angewendet. usw.
Pfändungstabelle zu § 850c ZPO, Stand 01.07.2005 Monatssätze (ohne Garantie auf Richtig- und Vollständigkeit
EURO
Pfändbarer Betrag bei Unterhaltspflicht für… Person(en)
Nettolohn
monatlich
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