Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Typische Tiergefahr

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

OLG Oldenburg, 11. Zivilsenat
Az.: 11 U 79/01
Verkündet am 04.02.2002
Vorinstanz: LG Osnabrück – Az.: 2 O 932/01

Wird eine typische Tiergefahr verwirklicht, wenn miteinander balgende Hunde in eine Personengruppe hineinlaufen und ein Mensch dabei zu Fall kommt und welcher der Hundehalter hat für die Schadensfolgen zu haften.

In dem Rechtsstreit hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 21.02.2002 für Recht erkannt:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der zweiten Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 06. September 2001 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen geändert: Die Klage zu Ziff 1. und 2. ist dem Grunde nach zu 50 % gerechtfertigt. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 50 % der materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 18.08.1998 auf der Stadtprinzenallee in O. zu bezahlen, soweit sie nach dem 01.03.2001 entstehen und nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

 

2. Wegen des Streites zur Schadenshöhe und auch wegen der Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens wird der Rechtsstreit an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen.

 

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der anderen Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden.

 

4. Der Wert der Beschwer beträgt für beide Parteien jeweils 33.233,97.

 
Tatbestand
Die am … geborene Klägerin führte am 18. August 1998 auf der sogenannten Stadtprinzen-allee, einem befestigten Wanderweg im Randbereich des S. Forstes, ihren Hund aus. Es handelte sich um einen weißes Tier. Gegen 17.30 Uhr traf sie dort auf den Beklagten, der seinerseits seinen Hund, einen Weimaraner ausführte. Der Hund ist zwischenzeitlich verstorben. Nach § 3 Abs. 3 der Verordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt O. vom 30. September 1986 bestand Leinenzwang. Dennoch ließen beide Parteien zeitweise ihre Hunde frei umherlaufen, wobei sich die Tiere auch in größerer Entfernung von den Parteien befanden. Als dann ein oder beide Tiere zurückgelaufen kamen, kam die Klägerin zu Fall. Sie wurde kurzzeitig ohnm[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv