BGH
Az.: VI ZR 248/07
Urteil vom 10.06.2008
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.10.2006, Az.: 2/12 O 42/06
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.09.2007, Az.: 1 U 224/06
Leitsatz:
Der zeitweilige Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines reinen Freizeitzwecken dienenden Wohnmobils begründet keinen Anspruch auf abstrakte Nutzungsentschädigung (Anmerkung vom Verfasser – andere Auffassung: OLG Celle Urteil vom 08.01.2004 Az.: 14 U 100/03).
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 2008 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. September 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger verlangt nach einem Unfall, für dessen Folgen die Beklagten dem Grunde nach in vollem Umfang haften, Nutzungsausfallentschädigung wegen der Beschädigung seines Wohnmobils.
Am 20. Oktober 2005 stieß der Beklagte zu 1 mit seinem bei der Beklagten zu 2 versicherten Fahrzeug gegen das ordnungsgemäß geparkte Wohnmobil, bei dem es sich um eine den Freizeitbedürfnissen des Klägers entsprechende Spezialanfertigung handelt. Zur Beförderung und zum Transport im All-tag benutzt der Kläger seinen Pkw. Für die Zeit der Reparatur des Wohnmobils vom 21. Oktober 2005 bis 24. November 2005 (35 Tage) macht er Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 150 € pro Tag, insgesamt 5.250 € geltend.
Das Landgericht hat die Klage, mit der der Kläger außerdem Ersatz für andere Schadensposten verlangt hat, hinsichtlich des Anspruchs auf Nutzungsersatz abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist insoweit erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren auf Ersatz von Nutzungsausfall weiter.
Entscheidungsgründe: