LG Osnabrück – Az.: 4 S 27/18 – Beschluss vom 21.02.2018
Gründe
I.
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung durch nicht anfechtbaren einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit, zu diesem Hinweis Beschluss binnen 2 Wochen Stellung zu nehmen.
II.
Der Kläger nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch.
Der Unfall ereignete sich auf einem Parkplatz eines Supermarktes. Der Kläger wollte mit seinem PKW Kia Picanto eine Parkbucht vorwärts fahrend verlassen, als der Beklagte mit seinem Opel Agila von hinten rechts kommend, nach Überqueren mehrerer freier Parkbuchten, mit dem PKW des Klägers kollidierte. Die Beklagte zu 2. hat vorgerichtlich an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.225,88 € gezahlt unter Zugrundelegung eines Anspruchs in Höhe von 50% des Wiederbeschaffungsaufwandes zuzüglich Sachverständigenkosten und Pauschale.
Der Kläger hat behauptet, der Beklagte zu 1. habe sich mit überhöhter und unangemessener Geschwindigkeit genähert, so dass er, der Kläger, den Unfall nicht habe vermeiden können. Er habe unfallbedingt eine HWS-Distorsion erlitten. Er hat die Ansicht vertreten, die Beklagten hafteten für die Unfallschäden zu 100 %. Er hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung der Nettoreparaturkosten zuzüglich Sachverständigengebühren und Pauschale sowie eines Schmerzensgeldes in Höhe von 500,00 € zu verurteilen. Die Beklagten haben mit der Behauptung, der Kläger habe die notwendige Aufmerksamkeit in Richtung des herannahenden Beklagtenfahrzeugs außer Acht gelassen, beantragt, die Klage abzuweisen.
(Symbolfoto: Von Skoles/Shutterstock.com)Das Amtsgericht hat nach Einholung eines schriftlichen interdisziplinären Sachverständigengutachtens die Klage abgewiesen und dazu ausgeführt, der Kläger habe nicht bewiesen, dass das Beklagtenfahrzeug mit für die Parkplatzsituation unangemessen hoher Geschwindigkeit gefahren sei. Nach dem Sachverständigengutachten sei[…]