Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstrasse
Az.: 4 K 788/08.NW
Urteil vom 20.10.2008
In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Baugenehmigung hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2008 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die inhaltliche Abänderung einer ihm erteilten Baugenehmigung.
Er ist Eigentümer des Grundstücks mit der FlurNr. XXX in der Gemarkung W……, ……………., das er im Jahre 1992 vom Voreigentümer erworben hat. Dieser hatte am 07. Dezember 1954 eine Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses erhalten. Die Bauzeichnung beinhaltete an der Grundstücksgrenze zum Grundstück mit der FlurNr. YYY die grenzständige Errichtung eines Kamins mit anschließender Sichtschutzmauer. Die vormaligen Eigentümer des Nachbaranwesens FlurNr. YYY hatten auf den Bauplänen ihre Zustimmung zu dem Bauvorhaben erteilt. Seither wurde der Kamin als offener Kamin zum Grillen und zur Verbrennung von Holz genutzt. Abweichend von den genehmigten Bauplänen war der Kamin nicht unmittelbar grenzständig, sondern in einem Abstand von 2 m errichtet worden.
Im Jahre 2003 erwarben die Eheleute F……….. das Nachbaranwesen mit der FlurNr. YYY. Am 14. Mai 2007 beschwerten sie sich bei dem Beklagten über Rauchbelästigungen aufgrund einer Sauna, die vom Kläger mit Holzfeuerung betrieben werde. Der Beklagte nahm daraufhin am 21. Mai 2007 eine Ortsbegehung vor und stellte dabei fest, dass sich auf dem Grundstück des Klägers in einem Abstand von ca. 2,50 m zur Grundstücksgrenze ein ca. 2,25 m x 2,45 m x 3 m großes Saunagebäude mit einem sich außerhalb anschließenden Holzofen befand. Der bestehende Kamin ist mit dem Ofen durch ein Rohr verbunden und wird so für den mit Holz befeuerten Saunaofen als Rauchabzug verwendet; der Kläger hat zu diesem Zweck den Kamin im Innern mit einem Edelstahlrohr versehen. Das Saunagebäude wird teilweise von einer an das Wohngebäude des Klägers angebauten Überdachung überdeckt.
Der Beklagte forderte vom Kläg[…]