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Augenblicksversagen als Grund für das Absehen von einem Fahrverbot

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OLG Hamm
Az.: 3 Ss OWi 518/04
Beschluss vom 04.11.2004

Leitsatz: Unter einem „Augenblicksversagen“ kann nur ein sehr kurzfristiges Fehlverhalten bzw. Außerachtlassen der unter den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt verstanden werden.

Gründe
I.
Der Betroffene ist durch Urteil des Amtsgerichts Gütersloh vom 03.06.2004 wegen fahrlässiger Begehung einer Ordnungswidrigkeit gemäß § §  41 Abs. 2 (Zeichen 274.1), 49 StVO, §  24 StVG zu einer Geldbuße in Höhe von 75,- EUR verurteilt worden. Außerdem wurde gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot verhängt und angeordnet, dass dieses erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
 Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
„Am 30.07.2003 befuhr der Betroffene gegen 09:29 Uhr als Führer des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen xxxx in Gütersloh innerorts den Postdamm in Fahrtrichtung Am Schlangenbach. Gegenüber dem Eichenhof hielt er eine Geschwindigkeit von mindestens 57 km/h ein.
 70 m vor dem gegenüber dem Eichenhof postierten Messwagen befindet sich das Zeichen 274.1, das den folgenden Bereich als 30er-Zone ausweist. Das rechtsseitig aufgestellte Schild ist aus einer Entfernung von etwa 80 Metern gut zu erkennen. 160 m hinter dem Messwagen ist die Abfahrt zu einem Kindergarten gelegen.“
Nach den weiteren Feststellungen des Amtsgerichts wurde die Geschwindigkeit des von dem Betroffenen geführten Fahrzeuges durch ein Verkehrsradargerät des Typs MU VR 6 F gemessen und wurde von dem ausgewiesenen Messwert von 60 km/h ein Toleranzabzug in Höhe von 3 km/h zugunsten des Betroffenen vorgenommen.
Zu Vorbelastungen des Betroffenen hat das Amtsgericht ausgeführt, dass gegen diesen durch Bußgeldbescheid des Kreises Warendorf vom 02.02.2002, rechtskräftig seit dem 19.12.2002, wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 42 km/h (Tatzeit: 04.09.2002) eine Geldbuße von 200,- EUR verhängt worden ist.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung in Höhe von 27 km/h für schuldig befunden und gegen den Betroffenen eine Geldbuße in Höhe von 75,- EUR verhängt.


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