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Rundfunkgebühren – Autoradio

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VERWALTUNGSGERICHT MAINZ
Az.: 4 K 461/08.MZ
Urteil vom 07.07.2008

In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Rundfunkrechts (Rundfunkgebühr) hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz am 7. Juli 2008 ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:
Der Kläger ist Halter des Pkws XX-XX XXX, das mit einem Autoradio ausgestattet ist. Auf der Heckscheibe des Opel Kombi Fahrzeugs ist folgende Werbeaufschrift angebracht: XXXXX XXXXXX, Uhren- und Schmuckwerkstatt, XXXXXXXXXX XX, XXXXX XXXXXXXXXXX, Telefon.…. Die Aufschrift geht über die gesamte Heckscheibe sowohl der Höhe als auch der Breite nach. Die Inhaberin der Uhren- und Schmuckwerkstatt ist die Ehefrau des Klägers.
Mit Bescheid vom 1. März 2008 nahm der Beklagte den Kläger für den Zeitraum Dezember 2006 bis Januar 2008 für das Autoradio auf Rundfunkgebühren in Höhe von 77,28 € in Anspruch.
Mit dem Widerspruch dagegen brachte der Kläger vor, das Kraftfahrzeug werde von seiner Ehefrau nicht für das Geschäft genutzt. Sie nehme damit also keine geschäftlichen Termine wahr bzw. verwende es nicht für Firmeneinkäufe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 1. April 2008 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde angegeben, wegen der großflächigen Werbung auf der Heckscheibe liege keine ausschließlich private Nutzung des Kraftfahrzeugs vor. Die Werbung fördere das auf Gewinnerzielung ausgerichtete Geschäft der Ehefrau. Dass der Kläger nicht für sein eigenes Geschäft werbe sondern für dasjenige seiner Ehefrau sei unerheblich.
Mit Schriftsatz vom 24. April 2008 hat der Kläger rechtzeitig Anfechtungsklage erhoben.
Zur Begründung trägt er vor, er nutze sein Kraftfahrzeug nur zu privaten Zwecken. Es gebe oft auf Kraftfahrzeuge angebrachte Werbung für Autohäuser, Discotheken, Kneipen u.ä. In diesen Fällen werde seitens des Beklagten keine Gebühr für ein Autoradio erhoben. Es liege eine rechtswidrige Ungleichbehandlung vor.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 1. […]


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