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Fahrerlaubnisentziehung Cannabiskonsum – Mitwirkungspflichten bei Gutachtenbeauftragung

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Entzug der Fahrerlaubnis bei Cannabiskonsum: Prüfung von Mitwirkungspflichten und Verwaltungsverfahren
Im Mittelpunkt dieses Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz (VG Koblenz – Az.: 4 L 494/20.KO) steht die Entziehung der Fahrerlaubnis eines Cannabiskonsumenten und die damit verbundenen Mitwirkungspflichten bei der Beauftragung eines Gutachtens. Hierbei rücken sowohl die Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Entzugs als auch die Rolle des Betroffenen und seiner Mitwirkung im Gutachtensverfahren in den Fokus. Im Kern handelt es sich um die Frage, ob der Betroffene ein schützenswertes Interesse hat, den Vollzug eines möglicherweise unrechtmäßigen Verwaltungsaktes bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verhindern.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 L 494/20.KO >>>

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Rolle des schützenswerten Interesses
Ein schützenswertes Interesse in Bezug auf die aufschiebende Wirkung ist nach dem Verwaltungsgericht Koblenz grundsätzlich dann anzunehmen, wenn der Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren offensichtlich Erfolg haben wird. Sollten jedoch die Erfolgsaussichten in der Sache „offen“ sein, sind die Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen.
Bewertung von Behördenäußerungen und Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes
Eine schriftliche Stellungnahme der Behörde im gerichtlichen Aussetzungsverfahren kann nach Ansicht des Gerichts eine Nachholung der Anhörung ermöglichen. Dies ist der Fall, wenn die Behörde nicht nur die getroffene Verwaltungsentscheidung verteidigt, sondern auch den Standpunkt des Betroffenen unvoreingenommen zur Kenntnis nimmt und würdigt, letztlich aber bei ihrer Entscheidung bleibt. Im vorliegenden Fall kamen hinreichende Tatsachen zur Annahme eines gelegentlichen Cannabiskonsums des Antragstellers hinzu, unabhängig von der Frage von Ausfallerscheinungen.
Rolle der Mitwirkungspflichten und Gutachtensfrist
Das Verwaltungsgericht Koblenz ging auch auf die Rolle der Mitwirkungspflichten des Antragstellers und die Angemessenheit der Frist zur Vorlage des Gutachtens ein. Bei einer Frist von fast vier Monaten sah das Gericht die Frist als ausreichend an. Die Dauer der Frist hat sich nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz danach zu richten, „wie lange eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Erstattung des Gutachtens voraussichtlich brauchen wird.“
Abschließende Bewertung und Entscheidung
Das Gericht kam letztendlich zu dem Schluss, dass de[…]


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