VG Arnsberg
Az.: 7 L 242/12
Beschluss vom 29.03.2012
Die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 22. März 2012 wird wiederhergestellt bzw. im Hinblick auf die Androhung eines Zwangsgeldes angeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin beantragte am 20. März 2012 bei der Antragsgegnerin die Genehmigung für das Abbrennen eines Osterfeuers als Brauchtumsfeuer auf dem ihr gehörenden Grundstück … in X. für Ostersonntag, den 8. April 2012.
Die Antragsgegnerin untersagte der Antragstellerin mit Ordnungsverfügung vom 22. März 2012 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zum Zwecke der Gefahrenabwehr das Abbrennen des Baum- und Strauchschnitts in der Zeit vom 5. bis zum 10. April 2012 als so genanntes Traditionsfeuer. Zugleich drohte sie für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 00,00 EUR an.
Daraufhin hat die Antragstellerin am 26. März 2012 bei Gericht sinngemäß beantragt,
1.die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr die beantragte Durchführung eines Osterfeuers für Sonntag, den 8. April 2012, zu erlauben, und 2.die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 22. März 2012 wiederherzustellen bzw. im Hinblick auf die Androhung eines Zwangsgeldes anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen.
II.
Der Antrag zu 1. auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers ve[…]