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Berufsunfähigkeitsversicherung –  Anforderungen an formell wirksame Einstellungsmitteilung

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LG Offenburg – Az.: 2 O 312/18 – Urteil vom 28.02.2020

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin aus der Berufsunfähigkeitsversicherung mit der Versicherungsschein-Nr. …2 eine monatliche Rente beginnend ab dem 01.06.2018 längstens bis zum 01.03.2029 in Höhe von 883,05 € zu gewähren, zahlbar monatlich im Voraus zum 3. Werktag eines jeden Monats.

2. Es wird festgestellt, dass die Klägerin von der Prämienzahlung zum vorgenannten Versicherungsvertrag auch über den 01.06.2018 hinaus bis längstens zum 01.03.2029 freigestellt ist.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.590,91 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.07.2018 zu bezahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

6. Das Urteil ist mit Ausnahme von Ziffer 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 39.441,44 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung weiterer Versicherungsleistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung.

Die Klägerin, eine ehemalige Friseurin, und die beklagte Versicherung sind seit dem 01.03.2009 über einen selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag unter der Versicherungsschein-Nr. …2 verbunden (Anlage K1). Zugesichert ist darin eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente für den Fall der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit in Höhe von 883,05 €; dies bei einem Monatsbeitrag von 70,04 € und einer Laufzeit bis 01.03.2029.

In den dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen heißt es unter § 2 Abs. 1 (Anlage K2):

„Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls voraussichtlich mindestens 6 Monate außerstande ist, ihren versicherten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, auszuüben.“

Die Klägerin war zunächst bis August 2014 als selbstständige Friseurmeisterin tätig. Von September 2014 bis Februar 2015 war sie anschließend als Friseurin in F. angestellt (zur Ausgestaltung ihres Arbeitsalltags vgl. Bl. 79 ff. d.A.). Jedenfalls ab Februar 2015 war es der Klägerin aus psychischen Gründen nicht mehr möglich, diese Tätigkeit auszuüben.

Im Zeitraum 01.03.2015 bis 28.02.2017 erbrachte die Beklagte die vereinbarten Versicherungsleistungen. In dem der Leistungsgewäh[…]


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