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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verhängung von Missbrauchsgebühren bei Verfahren vor dem BVerfG:

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Verfasser: Dr. Christian Gerd Kotz

1. Einführung:
Die Verfassungsbeschwerde ist die verfassungsrechtliche Möglichkeit, das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zum Schutz eines dem Beschwerdeführer (so heißt bei der Verfassungsbeschwerde der „Kläger“) nach seiner Ansicht zustehenden Rechtes anzurufen. Nach Art. 93 Abs.1 Nr.4a GG kann „Jedermann“ (jede natürliche oder juristische Person [bei juristischen Personen muss das Grundrecht gem. Art. 19 Abs.3 GG auf diese Anwendung finden können]) eine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG mit der Behauptung erheben, er sei durch die öffentliche Gewalt (hierunter fallen: Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltung) in einem seiner Grundrechte verletzt.

Eine Verfassungsbeschwerde kann sich vor allem gegen Gesetze, Urteile und Verwaltungsakte richten. Sie setzt aber grundsätzlich (keine Regel ohne Ausnahme) die Erschöpfung des Rechtsweges voraus (vgl. § 90 Abs.2 BVerfGG).

Seit 1993 wird eine Verfassungsbeschwerde durch das BVerfG nur noch dann zur Entscheidung angenommen, wenn ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu kommt oder wenn Grundrechte oder „sonstige“ Rechte des Beschwerdeführers möglicherweise verletzt sind.

 
2. Missbräuchlichkeit einer Verfassungsbeschwerde:
Die 3. Kammer des zweiten Senats des BVerfG hat erneut in mehreren Nichtannahmebeschlüssen (Beschlüsse vom 18. und 26. September 2000 – Az.: 2 BvR 1419/00, 1407/00, 1609/00)deutlich gemacht, dass bei Einlegung einer missbräuchlichen Verfassungsbeschwerde die Verhängung von Missbrauchsgebühren droht.
a. Sachverhalte:
aa. In zwei der entschiedenen Verfahren hatten die Beschwerdeführer sich gegen die Verwerfung ihrer Revisionsanträge in Strafverfahren gewandt. Dies betraf im Verfahren Az.: 2 BvR 1419/00einen Polizeibeamten, der wegen Misshandlung von Gefangenen auf der Polizeiwache in neun Fällen verurteilt worden war. Im zweiten Verfahren Az.: 2 BvR 1407/00 lag die Verurteilung wegen missbräuchlicher Führung eines Doktortitels zugrunde.

Beide Beschwerdeführer haben sich trotz anwaltlicher Vertretung in ihren Verfassungsbeschwerden nicht hinreichend mit den Gründen auseinandergesetzt, die zu ihrer Verurteilung bzw. der Verwerfung ihrer Revisions[…]


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