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Anwaltswechsel in der Rechtsschutzversicherung – Zulässigkeit

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AG Gießen, Az.: 41 C 368/16

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Symbolfoto: wsf-b / Bigstock

Die Klägerin macht Rückzahlungsansprüche im Zusammenhang mit der Regulierung eines Rechtsstreits geltend.

Die Klägerin und der Beklagte sind über einen Rechtsschutzversicherungsvertrag miteinander verbunden.

Der Beklagte wurde als Beklagter in einem vor dem Amtsgericht Gießen unter dem Aktenzeichen 47 C 508/12 geführten Rechtsstreit in Anspruch genommen. In diesem Rahmen ließ sich der Beklagte anwaltlich vertreten. Der damalige Prozessbevollmächtigte des Beklagten rechnete seine Leistungen für das erstinstanzlichen Gerichtsverfahren gegenüber der Klägerin ab, welche die in Rechnung gestellten Rechtsanwaltsgebühren beglich.

Mit Schreiben vom 30.09.2013 legte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten sein Mandat noch während des laufenden Rechtsstreits nieder und begründete dies mit Anschuldigungen des Beklagten gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten und dessen Mitarbeitern. Der Beklagte beauftragte daraufhin einen anderen Rechtsanwalt, der den Rechtsstreit für den Beklagten sowohl erst- als auch zweitinstanzlich erfolgreich zu Ende führte.

Mit Schreiben vom 06.11.2013 wies die Klägerin den Beklagten darauf hin, dass die Deckungszusage für den Rechtsstreit zwar grundsätzlich weiterhin Bestand habe, bedingungsgemäß jedoch nur die Kosten eines Prozessbevollmächtigten übernommen würden. Nach Abschluss des Rechtsstreits rechnete der neue Prozessbevollmächtigte des Beklagten die für seine Tätigkeit entstandenen Gebühren erfolgreich gegenüber dem Prozessgegner ab.

Mit Schreiben vom 13.11.2015 forderte die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 26.11.2015 zur Erstattung der an den ersten Prozessbevollmächtigten geleisteten Zahlung auf.

Die Klägerin ist der Auffassung, dem Beklagten vertraglich nur zur Kostenüber[…]


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