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Verkehrsunfall – Kollision nachfolgendes Fahrzeug mit einem auf Grundstück linksabbiegenden Pkw

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LG München I – Az.: 17 S 8481/10 – Urteil vom 08.04.2011

I. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des AG München vom 17.03.2010, Az. 341 C 25437/09 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Klagepartei.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.386,81 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 15.03.2009.

Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen i.S.v. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO wird nach §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung wendet sich der Kläger in vollem Umfang gegen die Klageabweisung.

Die Kammer hat am 17.09.2010, 10.12.2010 und 18.02.2011 zur Sache verhandelt. Die Kammer hat Beweis erhoben über den Hergang des streitgegenständlichen Unfalls durch Vernehmung der Zeugin… auf die in dem Verhandlungsprotokoll vom 10.12.2010 niedergelegte Zeugenaussage wird Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

Das Amtsgericht ist mit einer rechtlich nicht zu beanstandenden Begründung von der Alleinhaftung des Klägers für den streitgegenständlichen Verkehrsunfall ausgegangen.

1. Gegen den Kläger spricht der Beweis des ersten Anscheins durch Abbiegen in eine Grundstückseinfahrt gem. § 9 Abs. 5 StVO. Bei der Kollision eines in eine Grundstückseinfahrt abbiegenden Fahrzeugs mit einem im fließenden Verkehr befindlichen Kfz spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Abbiegenden.

Die Auffassung des Klägers, es läge ein Anscheinsbeweis gegen die Versicherungsnehmerin der Beklagten gem. § 4 Abs. 1 StVO vor, da deren Fahrzeug von hinten in das klägerische Fahrzeug hineingefahren sei, kann nicht gefolgt werden. Im vorliegenden Fall handelt es sich gerade nicht um einen typischen Auffahrunfall, an dessen Typizität der Anscheinsbeweis anknüpft.

Der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden wird nämlich nach ständiger Rechtsprechung nicht allein durch den bloßen Zusammenstoß mit einem Vorausfahrenden begründet (KG, DAR 2005, 157). Der Anscheinsbeweis kann vielmehr nur dann eingreifen, wenn gegen das Heck des Vorausfahrenden gestoßen wird und bei den Anstoßstellen der Fahrzeuge wenigstens eine Teilüberdeckung von Heck und Front vorliegt (KG, VM 1996 Nr. 8; VM 2004, 29 Nr. 26; Burmann/Heß/Jahnke/Jancker-Burmann, Kommentar zum S[…]


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