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Filesharing – Beweisanzeichen für Täterschaft des Internetanschlussinhabers

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Filesharing und Urheberrecht: LG Mannheim entscheidet zugunsten des Rechteinhabers
Das Landgericht Mannheim hat in einem bemerkenswerten Fall von Urheberrechtsverletzung durch Filesharing entschieden. Im Kern ging es um die Frage, ob der Beklagte für die illegale Verbreitung eines Films über seinen Internetanschluss haftet. Die Klägerin, die die Urheberrechte an dem betroffenen Film besitzt, hatte den Beklagten abgemahnt und Schadensersatz sowie Anwaltskosten gefordert. Das Amtsgericht Müllheim hatte die Klage zunächst abgewiesen, doch das Landgericht Mannheim hob dieses Urteil auf und sprach der Klägerin Schadensersatz zu. Das Hauptproblem lag in der Beweisführung und der Frage, ob der Beklagte als Täter der Urheberrechtsverletzung angesehen werden kann.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 7 S 4/15  >>>


Beweislast und Täterschaft
Urheberrechtsverletzung durch Filesharing: Mannheimer Gericht entscheidet zugunsten des Rechteinhabers. Ein Präzedenzfall, der Beweislast und technische Aspekte hervorhebt. (Symbolfoto: SP-Photo /Shutterstock.com)

Die Klägerin argumentierte, dass der Beklagte den Film ohne ihre Zustimmung im Wege des Filesharing zum Download angeboten hatte. Der Beklagte bestritt dies und führte an, dass er zur Tatzeit nicht zu Hause war. Er behauptete auch, dass sein Internetanschluss ausreichend gesichert war und dass andere Haushaltsmitglieder Zugang dazu hatten. Das Gericht stellte jedoch fest, dass der Internetanschluss des Beklagten mehrmals im Zusammenhang mit der Urheberrechtsverletzung ermittelt wurde, was ein starkes Indiz für seine Täterschaft darstellte.
Aktivlegitimation und Verjährung
Der Beklagte versuchte, die Aktivlegitimation der Klägerin in Frage zu stellen, scheiterte jedoch an den prozessualen Vorschriften. Er hatte auch die Einrede der Verjährung erhoben, aber das Gericht entschied, dass der Anspruch der Klägerin nicht verjährt war. Die Klägerin wurde als aktivlegitimiert angesehen, da sie die ausschließlichen urheberrechtlichen Verwertungsrechte an dem Film besaß.
Technische Aspekte und Ermittlungssoftware
Der Beklagte hinterfragte[…]


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