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Anfechtung eines notariellen Testamentes im Erbscheinsverfahren

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Motivirrtum des Erblassers
AG Euskirchen – Az.: 3 VI 155/19 – Beschluss vom 08.10.2019

Der Erbscheinsantrag des Antragstellers zu 1) vom 14.02.2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten werden dem Antragsteller zu 1) auferlegt.
Gründe
I.

Der Antragsteller zu 1) und der Beteiligte zu 2) streiten über die Erbfolge nach der Erblasserin Frau B. N. L..

Die Erblasserin Frau B. N. L. starb verwitwet am 0.0.0. in F.. Sie hatte zwei Verfügungen von Todes wegen errichtet. Dies waren erstens ein handschriftliches Testament vom 0.0.0. Darin hatte die Erblasserin zunächst hauptsächlich ihr Bedauern über das Verhalten ihrer Kinder zum Ausdruck gebracht. Sodann hatte sie verfügt, dass der Beteiligte zu 2) „das Haus“ bekommen solle, so wie es mit ihrem bereits vorverstorbenen Ehemann abgesprochen gewesen sei „für einen ehrlichen Preis und ohne Zank“ [Rechtschreibung korrigiert]. Zweitens hatte die Erblasserin unter dem 0.0.0. ein notarielles Einzeltestament vor dem Notar O. in S. errichtet (UR.-Nr. 0/20). Darin hatte die Erblasserin u. a. alle ihre früheren Verfügungen von Todes wegen widerrufen. Zu ihrem alleinigen Erben hatte sie den Beteiligten zu 2) eingesetzt gleichviel, ob und welche Pflichtteilberechtigten bei ihrem Tod vorhanden seien. Ersatzerben anstelle des Beteiligten zu 2) sollten dessen Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge sein. Falls der Beteiligte zu 2) keine Abkömmlinge haben sollte, sollten wiederum ersatzweise ihre anderen Söhne Erben zu gleichen Teilen werden. Des Weiteren hatte die Erblasserin diverse Vermächtnisse zugunsten des Antragstellers zu 1), des Beteiligten zu 3) und des weiteren Sohnes Herrn X. L. angeordnet. Die Erblasserin hatte erklärt, dass sie weitere Verfügungen von Todes wegen dort nicht treffen wolle.

Der Errichtung des notariellen Testamentes war eine Beratung der Erblasserin durch den beurkundenden Notar vorausgegangen. Nach der Beratung hatte der Notar ihr unter dem 0.0.20.. den Entwurf eines Testamentes und einen Entwurf einer Vorsorgevollmacht übersendet. Das entsprechende notarielle Testament wurde dann am 0.0.20.. errichtet. Die entsprechende Vorsorgevollmacht wurde zunächst – soweit ersichtlich – nicht von der Erblasserin erteilt. Die Erteilung einer anderweitigen Vorsorgevollmacht nebst einer Patientenverfügung erfolgte einige Jahre später seitens der Erblasserin an den Beteiligten zu 2) unter dem 0.0.20.. Nachdem die Erblasserin im Sommer des Jahres 20 einen Fah[…]


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