VG Frankfurt (Oder)
Az: 5 L 130/10
Beschluss vom 16.11.2010
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen einen Bescheid des Antragsgegners, mit dem ihr unter Anordnung des Sofortvollzugs die Haltung von Hunden auf ihrem Grundstück untersagt wurde.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines Wohngrundstücks in………., belegen im Landkreis ….. Auf dem Grundstück der Antragstellerin werden seit Jahren ständig Hunde gehalten, die mindestens seit 2004 Anlass zu Beschwerden der Nachbarn gaben. Die Nachbarschaft beschwerte sich unter anderem über das Bellen der Tiere zur Tages – und Nachtzeit, wobei neben der Lautstärke vor allem Stetigkeit und dauerndes Hundegebell als unzumutbar bezeichnet wurden. Hierauf untersagte der Antragsgegner mit Anordnung vom 2. November 2005 aus immissionsschutzrechtlichen Gründen der Antragstellerin die Haltung von mehr als 2 Hunden auf dem Grundstück …….. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 15. November 2005 gegen die für sofort vollziehbar erklärte Anordnung des Antragsgegners wiederherzustellen bzw. anzuordnen, blieb erfolglos (Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Beschluss vom 30. Dezember 2005, Az.: 7 L 444/05). Auf dem Grundstück der Antragstellerin befanden sich zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich 16 Hunde, wovon der Antragstellerin lediglich 3 Hunde gehört haben sollen.
Mit Verfügung vom 16. Januar 2006 setzte der Antragsgegner das in der Anordnung zur Untersagung der Hundehaltung vom 2. November 2005 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 3000 € fest und drohte der Antragstellerin ein erneutes Zwangsgeld in Höhe von 4500 € an, wenn sie der oben genannten Anordnung nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung nachweislich nachkomme. Diese Verfügung wurde bestandskräftig (Widerspruchsbescheid vom […]