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Wohnungsmieter – Unterlassungsanspruch gegen Baugerüsterrichtung

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LG Berlin – Az.: 65 S 424/15 – Urteil vom 20.04.2016

Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 22. Oktober 2015 – 8 C 1009/15 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 313 a, 542 Abs. 2 ZPO abgesehen.

II.

1. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unbegründet. Die der Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung, §§ 513, 529, 546 ZPO.

a) Im Ergebnis zutreffend hat das Amtsgericht einen Anspruch des Verfügungsklägers gegen die Verfügungsbeklagte aus § 862 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB auf Unterlassung einer Gerüstaufstellung an den Fassaden des Vorderhauses und des Hofes des Gebäudes verneint, in dem sich die vom Verfügungskläger inne gehaltenen Wohnungen befinden.

Nach § 862 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB kann der Besitzer, der in seinem Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört wird, von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen; sind weitere Störungen zu erwarten, kann er auf Unterlassung klagen. Der Begriff der verbotenen Eigenmacht knüpft nach § 858 Abs. 1 BGB an den fehlenden Willen des Besitzers an. Die Widerrechtlichkeit ist  ausgeschlossen, wenn das Gesetz die Störung gestattet.

Diese Voraussetzungen liegen hier im Ergebnis nicht vor.

Eine Besitzstörung ist bei jeder Beeinträchtigung der Sachherrschaft unterhalb der Schwelle des Sachentzugs gegeben. Zu den möglichen Eingriffen gehören Störungen der Gebrauchs- und Nutzungsmöglichkeiten aller Art, im Bereich des Wohnraummietrechts insbesondere Lärm-, Staub- und Geruchsimmissionen, Einschränkungen des Zugangs durch Arbeiten im Eingangsbereich oder Treppenhaus, Einschränkungen der Belichtung und Privatheit der Wohnung durch das Aufstellen eines Baugerüstes (Joost in MünchKomm/BGB, 5. Aufl., § 858 Rn. 5, m. w. N., beck-online; Gutzeit in Staudinger, BGB, 2012, § 858 Rn. 14, m. w. N., juris).

Störungen im vorgenannten Sinn liegen hier nicht vor. Dies ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit allerdings erst aus dem unmittelbar vor dem Termin eingegangenen Schriftsatz des Verfügungsklägers und dem Hinweis des Vertreters der Verfügungsbeklagten in der mündlichen Verhandlung, dem der Verfügungskläger in tatsächlicher Hinsicht nicht entgegen getreten ist. Ein Gerüst befindet sich nur vor der Straßenfassade des Nachbargebäudes mit der Hausnummer 78, nicht aber vor den v[…]


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