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Kurzfristige Flugannullierung – Ankunftverspätung von unter 3 Stunden

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LG Hannover entscheidet: Kurzfristige Flugannullierung führt nicht zu Entschädigung bei weniger als 3-stündiger Verspätung
Das Landgericht Hannover hat in seinem Urteil vom 09.02.2015 (Az.: 14 S 53/14) eine Klage wegen kurzfristiger Flugannullierung und einer Ankunftsverspätung von unter drei Stunden abgewiesen. Die Entscheidung stützt sich auf die Auslegung von EU-Verordnungen und Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), wonach ein Entschädigungsanspruch bei einer Gesamtverspätung von weniger als drei Stunden nicht besteht.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 14 S 53/14  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Abweisung der Klage: Das LG Hannover hat die Klage wegen einer kurzfristigen Flugannullierung und einer Ankunftsverspätung von unter drei Stunden abgewiesen.
Berufung der Beklagten erfolgreich: Das Urteil des Amtsgerichts Hannover wurde auf Berufung der Beklagten hin abgeändert.
Kostenentscheidung: Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Keine Revision zugelassen: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und eine Revision wurde nicht zugelassen.
Entscheidende Rolle der EU-Verordnung: Die Entscheidung basiert auf Art. 5 Abs. 1 c) iii der VO (EG) Nr. 261/04.
EuGH-Rechtsprechung als Grundlage: Das Urteil bezieht sich auf frühere Entscheidungen des EuGH, die einen Entschädigungsanspruch bei weniger als drei Stunden Verspätung verneinen.
Bedeutung des Gesamtzeitverlusts: Ein Schlüsselfaktor ist der Gesamtzeitverlust des Fluggastes, der weniger als drei Stunden betragen muss, um einen Entschädigungsanspruch auszuschließen.
Auslegung der Verordnung: Das LG Hannover folgt der Auslegung der Verordnung im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des EuGH.

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(Symbolfoto: heychli /Shutterstock.com)

Bei kurzfristigen Flugannullierungen und Ankunftsver[…]


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