OVG Berlin-Brandenburg
Az.: 9 L 29/09
Beschluss vom 07.04.2009
Die Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 20. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Vollstreckungsschuldnerin.
Die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung wird aufgehoben.
Gründe:
I.
Mit Beitragsbescheid vom 3. April 2000 zog der Amtsdirektor des Amtes den Vollstreckungsgläubiger zu einem Abwasseranschlussbeitrag in Höhe von Euro heran. Der Vollstreckungsgläubiger erhob Widerspruch und Anfechtungsklage, zahlte allerdings am 22. Dezember 2000 den Abwasseranschlussbeitrag.
Mit Urteil vom 21. November 2006 hob das Verwaltungsgericht den Beitragsbescheid auf (8 K 6329/00). Den hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der Senat mit Beschluss vom 7. Dezember 2007 ab (OVG 9 N 14.07).
Der Vollstreckungsgläubiger erhob am 10. Juni 2008 Klage auf Rückzahlung des gezahlten Abwasseranschlussbeitrages (8 K 1092/08). Mit Urteil vom 24. September 2008 verurteilte das Verwaltungsgericht den „Amtsdirektor des Amtes dazu, an den Vollstreckungsgläubiger Euro nebst Zinsen in Höhe von 6 % per anno seit dem 22. Dezember 2000 zu zahlen. Mit Urteil vom 13. November 2008 (8 K 1092/08) ergänzte das Verwaltungsgericht sein Urteil vom 24. September 2008 dahin, dass es nicht nur wegen der Kosten, sondern auch wegen der Zahlungsverpflichtung in der Hauptsache vorläufig vollstreckbar sei. Beide Urteile sind rechtskräftig.
Am 26. November 2008 hat der Vollstreckungsgläubiger beantragt, die Vollstreckung aus dem Urteil vom 24. September 2008 in der Gestalt des Urteils vom 13. November 2008 sowie aus einem im gleichen Verfahren ergangenen, ebenfalls rechtskräftig gewordenen Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2008 zu verfügen.
Mit Beschluss vom 21. Januar 2009 (8 M 55/08) benachrichtigte das Verwaltungsgericht die Vollstreckungsschuldnerin über seine Absicht, die Vollstreckung aus dem Urteil vom 24. September 2008 in der Gestalt des Urteils vom 13. November 2008 sowie aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. Oktober 2008 zu verfügen und forderte sie auf, binnen einer Frist von 14 Ta[…]