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Verkehrsunfall – Verweis auf günstigere Reparaturmöglichkeit bei fiktiver Schadensabrechnung

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LG Magdeburg – Az.: 1 S 213/20 (108) – Urteil vom 19.03.2021

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts M. vom 05.08.2020, Geschäftsnummer: 150 C 1791/19, abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist gem. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen nach §§ 517, 519, 520 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

Die Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht der mit der Klage geltend gemachte weitere Schadensersatzanspruch aus dem Verkehrsunfall vom 01.03.2019 nicht gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG zu.

Die Beklagten haben den unfallbedingten Fahrzeugschaden der Klägerin mit der Zahlung von 11.961,06 € bereits vollständig erstattet.

Die Klägerin rechnet ihren Kraftfahrzeugschaden auf Grundlage des von ihr eingeholten Sachverständigengutachtens vom 04.03.2019 und somit fiktiv ab.

Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Was insoweit erforderlich ist, richtet sich nach der ständigen Rechtsprechung des BGH danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Eigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte. Der Geschädigte ist nach diesem in § 249 Abs. 2 S. 1 BGB verankerten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Verursacht also von mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, so ist der Geschädigte grundsätzlich auf diese beschränkt; denn nur der für diese Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zur Herstellung erforderlich (BGH NJW 2020, 144). Darüber hinaus gilt für die Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB das Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Der Geschädigte soll zwar volle Herstellung verlangen können (Totalreparation), aber an dem Schadensfall nicht verdienen (BGH a.a.O.).

Diese Grundsätze gelten sowohl für die konkrete, als auch für die fiktive Schadensabrechnung. Der Geschädigte[…]


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